Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/312
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Nach der nämlichen Unterscheidung findet die Erhebung von Untersuchungskosten im Namen der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts und im Falle der Nichtleistung der Zahlung die zwangsweise Beitreibung derselben durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht statt.
An die Stelle des in § 9 Unserer Verordnung vom 16. September 1879 angeführten § 8 derselben tritt § 2 der gegenwärtigen Verordnung.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen im Regierungsblatte in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 24. Juli 1880.
(L. S.)
v. Starck.