Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/245

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 23.


§ 3.

      Die Prüfung des Flächeninhalts der Tabakpflanzungen liegt dem Steuercontroleur ob, welcher hierbei durch einen anderen Steuerbeamten vertreten werden kann. Soweit erforderlich, ist bei der Prüfung ein zur Auskunftsertheilung über die vorhandenen Tabakpflanzungen geeigneter, auf Antrag des Steuerbeamten von der Gemeindebehörde zu bezeichnender Ortseinwohner zuzuziehen. Die Zuziehung des Gemeindevorstehers oder eines Stellvertreters ist nur dann erforderlich, falls das Ergebniß der Prüfung von der Anmeldung abweicht und von dem Pflanzer nicht sofort als richtig anerkannt wird (§ 2 Absatz, 2 der Bekanntmachung).
      Die Ermittelung des Flächeninhalts der der Gewichtssteuer unterliegenden Tabakpflanzungen kann auch bei Gelegenheit der amtlichen Festsetzung der von dem Pflanzer zu vertretenden Tabakmenge (§§ 6 ff.) erfolgen.
      Den Tabakpflanzern ist es gestattet, die übergebenen Anmeldungen bis zum Beginn der Prüfung zu berichtigen.
      Die Oberinspectoren haben probeweise Nachprüfungen vorzunehmen.

§ 4.

      Der ermittelte Flächeninhalt jedes einzelnen Grundstücks ist in die hierfür vorgesehene Spalte der Anmeldungen einzutragen und von den Beamten, welche die Prüfung vorgenommen haben, als richtig zu bescheinigen.
      Ueber die entdeckten Unterlassungen und Unrichtigkeiten, welche nach dem Gesetze Bestrafung nach sich ziehen, ist eine Verhandlung aufzunehmen (§ 2 Absatz 2 der Bekanntmachung) und der Steuerhebestelle zur weiteren Verfolgung zu übersenden.
      Bei denjenigen Grundstücken, bei welchen die Flächensteuer oder fixirte Gewichtssteuer zur Anwendung kommen soll (§§ 36 und 37), vermerkt der Steuercontroleur dies in Spalte 5 der Anmeldung und giebt die Anmeldungen nach geschehener Ermittelung des Flächeninhalts der Pflanzungen an die Steuerhebestelle zurück. Letztere hat diese Grundstücke, insoweit dieselben vorläufig in das Revisionsregister aufgenommen worden sind (§ 2), darin zu streichen.

2. Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung.
§ 5.
Zu § 5 des Gesetzes.

      Insofern nach der Anmeldung der Tabakpflanzung und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers von angemeldeten Grundstücken eintritt, ist der Besitzwechsel, auf Grund der nach § 5 des Gesetzes einzureichenden schriftlichen Anzeige in der Anmeldung, dem Anmelderegister und dem Revisionsregister anzumerken. Umfaßt die Anmeldung nur ein Grundstück, oder sind sämmtliche in der Anmeldung aufgeführten Grundstücke in den Besitz desselben neuen Inhabers übergegangen, so genügt die Durchstreichung des Namens des Anmelders und die Eintragung des Namens des neuen Inhabers. Sind von mehreren in einer Anmeldung ausgeführten ·Grundstücken nicht sämmtliche in den Besitz eines Andern, oder sind dieselben an verschiedene neue Besitzer übergegangen, so ist für jeden der neuen Besitzer mit Benutzung der Formulare nach Muster 1 ein Auszug aus der Anmeldung anzufertigen und die ursprüngliche Anmeldung, sowie das Revisionsregister entsprechend zu ändern. Die Auszüge erhalten dieselben Nummern, wie die ursprünglichen Anmeldungen, und sind durch Buchstaben, welche den Nummern beigefügt werden, zu unterscheiden.
      Die Steuerhebestelle hat, sofern die Anmeldung sich bei dem Eingang der Anzeige in den Händen des Steuercontroleurs befindet, diesem alsbald Mittheilung von dem Besitzwechsel zu machen, worauf der Steuercontroleur das Weitere nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu veranlassen hat.
      Die Anzeige und die Anmeldungsauszüge sind der ursprünglichen Anmeldung beizufügen.