Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/244

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 23.


Dienstvorschriften,
betreffend
die Besteuerung des Tabaks.
Vom 29. Mai 1880.

      Nach Beschluß des Bundesraths vom 29. Mai 1880 werden zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) und der zugehörigen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. März 1880 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 153) die nachstehenden Vorschriften erlassen.
1. Anmeldung der Tabakpflanzungen und Prüfung des angemeldeten Flächeninhalts derselben.
§ 1.
Zu §§ 3 und 24 des Gesetzes und §§ 1 und 26 der Bekannmachung.
      Die Gemeindebehörden der Tabak bauenden Orte sind von den Steuerhebestellen rechtzeitig mit einer hinlänglichen Anzahl von Formularen zu den Anmeldungen über die mit Tabak bepflanzten Grundstücke (Muster a der Bekanntmachung) zu versehen.
Muster 1.       In diese Formulare ist nach Anleitung des Musters 1 der für die Festsetzung der gewichtssteuerpflichtigen Tabakmengen, beziehungsweise der Flächensteuer oder fixirten Gewichtssteuer erforderliche Vordruck aufzunehmen.

Muster 2.
      Jeder Anmeldende erhält über die erfolgte Anmeldung von der Steuerhebestelle eine Bescheinigung nach Muster 2.

Muster 3.
      Die bei der Steuerhebestelle eingereichten Anmeldungen werden, nachdem auf denselben der Tag der Uebergabe angemerkt ist, in ein nach Muster 3 zu führendes Anmelderegister unter laufenden Nummern eingetragen.
      Für jede Tabak bauende Gemeinde wird ein besonderes Heft dieses Registers angelegt. Ende Juli werden die einzelnen Hefte, nach der alphabetischen Reihenfolge der Tabak bauenden Gemeinden, für jeden Steuerhebebezirk geordnet.
§ 2
Zu §§ 4 und 24 des Gesetzes und § 2 der Bekanntmachung.


Muster 4.
      Die Steuerhebestelle trägt die mit Tabak bepflanzten Grundstücke, welche der Gewichtssteuer unterliegen, oder hinsichtlich deren die Art der Besteuerung noch nicht feststeht (§ 26 des Gesetzes), nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Tabakpflanzer in ein für jede Tabak bauende Gemeinde nach Muster 4 zu führendes Revisionsregister ein und übersendet längstens bis zum 31. Juli des Erntejahres sämmtliche Anmeldungen dem Steuercontroleur.
      Die nach Aufstellung des Revisionsregisters noch eingehenden Anmeldungen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes) sind in das Anmelderegister einzutragen und dem Steuercontroleur alsbald nach dem Eingang ebenfalls zuzustellen. Soweit sie sich auf Grundstücke beziehen, welche der Gewichtssteuer unterliegen, oder hinsichtlich deren die Art der Besteuerung noch nicht feststeht, sind sie in einem Anhang zu dem Revisionsregister zu verzeichnen.