Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/228

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 33.



14 Tagen oder ist der Tag der Versammlung auf mehr als 4 Wochen hinausgerückt worden, so hat jeder der Antragsteller das Recht, die Zusammenberufung durch das Amtsgericht herbeizuführen.
      Das Amtsgericht hat bei den Ladungen die Vorschriften des Statuts zu beachten, die Legitimation der Erschienenen festzustellen und die Versammlung zu leiten.
      Eine solche Versammlung ist befugt:

a. Vertreter der Genossenschaft zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Vorstand zu bestellen,
b. den Vorstand zu entsetzen und eine Neuwahl vorzunehmen.


Artikel 21.

      Die Bestellung des Vorstandes kann zu jeder Zeit durch Beschluß der Genossenschaft widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen.
      Zur Gültigkeit eines auf die Entsetzung des Vorstandes (Art. 20) oder den Widerruf der Bestellung gerichteten Beschlusses der Genossenschaft ist es jedoch erforderlich, daß derselbe, falls im Statut Anderes nicht bestimmt ist, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämmtlicher Mitglieder der Genossenschaft gefaßt wird.

Artikel 22.

      Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet deren Vermögen.
      Genügt dasselbe zur Befriedigung der Gläubiger nicht, so ist die Genossenschaft den Gläubigern gegenüber verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch Beiträge zu bewirken, welche von dem Vorstande, beziehungsweise von den Liquidatoren (Art. 32 ff.) nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmeverhältniß auf die Genossen umzulegen und erforderlichen Falles durch Klage beizutreiben sind.
      Ist zur Beitreibung der Beiträge die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen ganz oder theilweise fruchtlos geblieben, so ist der Ausfall auf die übrigen Genossen in gleicher Weise zu vertheilen. Dasselbe findet statt, wenn über das Vermögen eines Genossen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, unbeschadet des Rechts der Genossenschaft, ihre Forderungen auf die Beiträge im Konkursverfahren zur Geltung zu bringen.
      Im Falle der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der im Absatz 2 bestimmten Verpflichtungen können die dem Vorstande obliegenden Handlungen durch einen Dritten vorgenommen werden (Deutsche Civilprozeßordnung § 773).
      Den beauftragten Dritten steht das Recht zu, die Genossen nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 20 Absatz 2 zu berufen.