Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/112

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1887
Version vom 25. September 2013, 19:44 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[111]
Nächste Seite>>>
[113]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 20.



Bestreitet eine der betheiligten Gemeinden ihre Beitragspflicht oder widerspricht sie der Höhe derselben, so findet Art. 10 Abs. 3 Anwendung.

Artikel 30.

      Nach Genehmigung des Statuts hat der Deichverband die Rechte einer Korporation, sowie das Recht der Enteignung gleich einer Gemeinde im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes betr. Die Enteignung von Grundeigenthum vom 26. Juli 1884.

Artikel 31.

      Bis zur Genehmigung des Statuts wird der Deichverband durch einen provisorischen Vorstand vertreten, welcher wie folgt gebildet wird:
      1) eine jede der betheiligten Gemeinden wird vertreten durch ihren Bürgermeister, bezw. den denselben vertretenden Beigeordneten;
      2) eine betheiligte selbstständige Gemarkung wird vertreten durch ihren Eigenthümer, bezw. einen der Miteigenthümer; und wenn eine juristische Person Eigenthümerin ist, durch einen gesetzlich oder statutarisch hierzu befugten Vertreter.
      Dem provisorischen Vorstand liegt auch die Anfertigung des Statutenentwurfs ob.

IV. Titel.
Eigenthumsrecht. Nutznießung. Eigenthumsbeschränkungen.

Artikel 32.

      Die an den vorhandenen Dämmen bestehenden Eigenthums- und Nutzungsrechte werden durch dieser Gesetz nicht berührt.

Artikel 33.

      Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neuerrichteten Hochwasserdämme werden nutzbares Landeseigenthums.

Artikel 34.

      Nothwendige Arbeiten am Damm gehen der Ausübung eines Nutzungsrechts an demselben jederzeit vor.
      Der Nutzungsberechtigte hat in solchem Falle keinen Anspruch auf Entschädigung.

Artikel 35.

      Das durch die Verlegung, Abtragung oder Aufgabe eines Hochwasserdamms frei werdende Gelände (Maifeld) geht insoweit in das Eigenthum der betheiligten Gemeinden,