Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/113
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [112] |
Nächste Seite>>> [114] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Gemarkungseigenthümer und bezw. des Deichverbands über, als es von diesen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes (Art. 9) unentgeltlich und lastenfrei beschafft worden ist.
Die ideellen Antheile der Gemeinden und Gemarkungseigenthümer, bezw. der Mitglieder des Deichverbands an dem zurückfallenden Gelände stehen in gleichem Verhältniß zu dem von demselben bei Beschaffung des Geländes getragenen Aufwand.
In den Fällen der Artikel 33 und 35 wird der Eigenthumsübergang erst rechtswirksam, nachdem derselbe im Grundbuch, bezw. Mutationsverzeichniß eingetragen ist.
Dieser Eintrag hat von dem zuständigen Gericht zu erfolgen auf Grund einer von Unserem Ministerium der Finanzen ausgestellten Beurkundung über den Eigenthumsübergang.
Innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom landseitigen Fuße des Damms dürfen Ausgrabungen oder andere künstliche Vertiefungen zu was immer für Zwecken nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen noch weiter einzuholenden obrigkeitlichen Genehmigung.
Die Genehmigung zu Ausschachtungen und zur Aushebung von Gräben soll nur in stets widerruflicher Weise ertheilt werden.
Das Vorland (d. i. das Land zwischen wasserseitigem Dammfuß und Strom), welches zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht als Acker- oder Grabland benutzt ist, darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde umgegraben oder geackert werden.
Desgleichen bedarf das Ausheben von Erde und Steinen, sowie das Aufbrechen eines vorhandenen Rasens und die Ausrottung von Buschwerk im Vorlande dieser Genehmigung, welche nur als stets widerrufliche ertheilt werden soll.
Ist noch eine weitere Genehmigung erforderlich, so ist auch diese einzuholen.
Ergeben sich aus genehmigten Anlagen der in Artikel 37 und 38 bezeichneten Art, einerlei, ob sie vor oder nach Erlaß dieses Gesetzes genehmigt worden sind, Nachtheile für den Damm oder das anstoßende Gelände, so hat die Aufsichtsbehörde das Recht, die geschaffenen Vertiefungen (Aushebungen etc.) auf Staatskosten wieder auszufüllen und zu befestigen.