Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/029

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 9.


      Zur Erlangung dieses Patents ist nachzuweisen, daß der Bewerber im Reichsgebiet wohnhaft ist und die Schifffahrt auf dem Neckar mindestens sechs Jahre lang ausgeübt hat.
      Der Inhaber eines Rheinschifferpatents wird zur Führung von Schiffen auf dem Neckar zugelassen, wenn er nachweist, daß er außer der zur Erlangung des Rheinschifferpatents erforderlichen Zeit noch mindestens weitere 2 Jahre lang die Schifffahrt auf dem Neckar betrieben hat. Amtliche Bescheinigung über seine Zulassung wird dem Rheinschifferpatent beigefügt.
      Soll das Patent zur Führung eines Dampfschiffs berechtigen, so ist erforderlich, daß der Bewerber mindestens 2 Jahre der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit die Dampfschifffahrt auf dem Neckar in der Betriebsweise, welche er auszuüben beabsichtigt, erlernt hat.
      Die Ausstellung des Neckarschifferpatents, bezw. die Bescheinigung auf dem Rheinschifferpatent erfolgt auf Grund urkundlicher Nachweise - Schiffsdienstbuch, Arbeitsbuch - über die zurückgelegte Vorbereitungszeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde eines Neckaruferstaats.
      Der Schiffsführer muß sein Patent während der Reise stets bei sich haben und ist auch dafür verantwortlich, daß seine Schiffsmannschaft sich im Besitze der für sie vorgeschriebenen Ausweise befindet.

§ 6.
Ausnahmen für kleinere Schiffe.

      Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 2-5) finden auf Schiffe, die eine Tragfähigkeit von weniger als 15 Tonnen haben, sowie auf deren Führer und Bemannung keine Anwendung.
      Solche Schiffe müssen, wenn sie zur Beförderung von Lasten benützt werden, entweder noch eine Bordhöhe von mindestens 30 cm über Wasser haben, oder mit starken Aufsatzbrettern (Windborden) von mindestens 30 cm Höhe versehen sein.
      Die Ausnahmsbestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Dampfschiffe, deren Führer und Bemannung.

§ 7.
Länge und Breite der Schleppzüge.

      Die Schleppzüge auf dem Neckar dürfen keine größere Länge als 420 m und keine größere Breite als 9 m haben.
      Bei Bemessung obiger Länge ist auch der Schlepper und der Zwischenraum zwischen letzterem und dem Anhang in Betracht zu ziehen.

§ 8.
Floßschein.

      Für jedes Floß hat der Eigenthümer, Spediteur oder Floßführer einen Floßschein auszufertigen, in welchem Zahl und Länge der Gestöre, Zahl und Gattung der Stämme in jedem einzelnen Gestör, sowie Name des Eigenthümers und des Floßführers, Zahl der Floßmannschaft, Abgangs- und Bestimmungsort des Floßes wahrheitsgetreu angegeben sind.
      Wird unterwegs Holz verkauft, so ist der Abgang im Einzelnen auf dem Floßschein zu verzeichnen.
      Der Letztere ist beim Eintreffen des Floßes am Bestimmungsort an die dortige Aufsichtsbehörde (Hafenmeister, Laueraufseher) abzugeben, auch auf Verlangen schon während der Reise den Aussichtsbeamten vorzuzeigen.