Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/030
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Bezeichnung des Floßherrn.
Langholzflöße müssen auf der Fahrt mit dem Namen oder der Firma des Floßherrn (Eigenthümer oder Holzspediteur) versehen sein und zwar derart, daß diese Bezeichnung in einer gleichzeitig von beiden Ufern deutlich erkennbaren Schrift mit schwarzen mindestens 15 cm hohen Buchstaben auf einer 4 m hoch über dem Floß aufgesteckten weißen Tafel oder auf einem in gleicher Höhe zwischen zwei Stangen auf dem Floß ausgespannten Segeltuch angebracht ist.
Länge und Breite der Flöße.
1) | Die Flöße dürfen eine Länge von 300 m und eine Breite von 7,5 m nicht überschreiten. Wegen des Ausweitens dürfen sie eingebunden höchstens 7,2 in breit sein. | ||||||||||
2) | Flöße, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, dürfen höchstens 23 m lang und 4,3 m breit sein. | ||||||||||
Ausrüstung und Bemannung der Flöße. | |||||||||||
1) | Jedes Floß ist fest und lenksam zu bauen und mit den zur sicheren Führung nöthigen Geräthen auszurüsten. | ||||||||||
2) | Langholzflöße müssen bis zu | ||||||||||
199 m | Länge | mindestens | mit | 4, | |||||||
von | 200 m | bis | zu | 259 m | " | " | " | 5, | |||
" | 260 m | " | " | 285 m | " | " | " | 6, | |||
" | 286 m | " | " | 300 m | " | " | " | 7 | |||
tüchtigen Flößern bemannt sein, worunter der Wahrschauer nicht eingerechnet werden darf. Einer derselben ist als Führer des Floßes zu bestellen. | |||||||||||
3) | Schollenflöße (Eichenholz und Sägwaarenflöße), welche mit Ruder gesteuert werden, müssen mindestens mit 2 tüchtigen Flößern bemannt sein, von welchen der eine im Besitz eines Neckarschifferpatentes zu sein hat. |
Vollmacht des Floßführers.
Der Führer eines Langholzfloßes muß, wenn er nicht zugleich dessen Eigenthümer ist, von diesem letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich beglaubigte Urkunde bevollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Reise stets mit sich führen.
Wahrschau der Flöße.
Der Floßführer ist verpflichtet, dem Floß einen Wahrschauer vorauszuschicken, welcher in einer Entfernung von mindestens 2 und höchstens 4 km dem Floß vorausfährt oder vorausgeht - letzterenfalls den Leinpfad einhaltend - und mit einer aus 16 roth und schwarz abwechselden Feldern bestehenden, mindestens 1 m im Geviert messenden Flagge bei Annäherung eines zu Berg gehenden Schiffes Zeichen giebt.