Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B184
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu | |
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den zehnten Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
Nachdem die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer General-Versammlung vom 22. April 1875 Abänderung des § 5 der Statuten beschlossen und der deßfallsige zehnte Nachtrag zu den Statuten die Allerhöchste Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs erhalten hat, so wird dieser Nachtrag hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht.
- Darmstadt, den 4. October 1883.
Schleiermacher.
zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft.
Zusatz zu § 5.
Das Actienkapital der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft ist in Folge Allerhöchster Ermächtigungen vom 17. März und 23. August 1883 um fünf Millionen einhunderttausend Mark, bezw. drei Millionen neunhunderttausend Mark, sonach auf den Betrag von 99 000 000, erhöht worden.
der Rechnung Großherzoglicher Landes-Waisenanstalt zu Darmstadt für 1882/83.
Die nachstehende Uebersicht wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
- Darmstadt, den 8. October 1883.
v. Marquard.
A. Ordentliche Einnahmen.