Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/021

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 5.
Darmstadt den 6. August 1819.
Die von Vermächtnißen, welche dem Waisenhause zufallen, zu entrichtende Collateral Gelder betr.

Da des Großherzogs Königliche Hoheit gnädigst zu verordnen geruhet haben, daß dem hiesigen Waisenhause, bei allen Vermächtnissen, welche demselben zufallen, dieselbe Befreiung von Entrichtung der Collateral-Gelder zustehen soll, welche die Civil-Diener Wittwen Anstalt genießt; so wird solches zur allgemeinen Wissenschaft, und zur Bemessung der Behörden, hiermit bekannt gemacht.

Darmstadt am 21ten Juli 1819.
Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
v. Bigeleben. v. Kopp.
Rothe.



Bedingungen der Wiederaufnahme zurückkehrender Auswanderer.

Von den, im Verhältniß zu andern Staaten wenigen Unterthanen aus dem Großherzogthum und namentlich aus der Provinz Oberhessen, welche in den drei neuesten Jahren Se. Königl. Hoheit, den Großherzog, um die Erlaubniß zur Auswanderung nach Amerika gebeten und solche erhalten haben, sind mehrere, theils noch vor ihrer Abreise, von ihrem Auswanderungsplan zurückgetreten, theils nach schon begonnener Reise, früh von Erfahrungen gewitzigt, in ihre Heimath zurückgekommen, um die Wiederaufnahme unter die Unterthanen des Großherzogthums nachzusuchen.
Da diese, von jedem zurückkehrenden Auswanderer speciell für ihn und resp. seine Familie nachzusuchende Wiederaufnahme aber nur in so fern erfolgen kann, als sich der Zurückkehrende vor allem einer solchen durch ein vorheriges moralisches Betragen im Lande würdig