Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/503

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 60.
Darmstadt am 24. September 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die Vereinigung des Oberstudienraths und des Oberschulraths betr.; - 2) Dienstnachrichten; - 3) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Artikel 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen.

Verordnung,
die Vereinigung des Oberstudienraths und des Oberschulraths betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Durch das Edict vom 6. Juni 1832, das Volksschulwesen betreffend, und die Verordnung von demselben Datum, die Errichtung eines Oberstudienraths betreffend, sind zwei verschiedene Landes-Mittelbehörden, der Oberschulrath für sämmtliche Elementar- und Realschulen, der Oberstudienrath für die übrigen Lehranstalten mit Ausnahme der Universität und Militärschulen, also namentlich die Gymnasien bestellt worden. Seitdem haben die höheren Lehranstalten, welche nicht auf classischer Bildung beruhen, eine bedeutende Entwickelung gewonnen, und es erscheint deßhalb um so nothwendiger, die Pflege der Beziehungen, welche zwischen den höheren Lehranstalten verschiedener Art unter sich und zwischen ihnen und den Elementarschulen statt finden, durch gemeinsame Leitung zu erleichtern. Mit Rücksicht hierauf und in Betracht, daß die Ausführung der Bestimmungen der Verordnung vom 6. Juni 1832 hinsichtlich der nicht dahier wohnenden Mitglieder des Oberstudienraths Schwierigkeiten gefunden hat, haben Wir in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungsurkunde verordnet, und verordnen, wie folgt:

§. 1.

Der Oberstudienrath und der Oberschulrath werden in eine Behörde unter dem Namen Oberstudiendirection vereinigt.

§. 2.

Die Bestimmung der Verordnung vom 6. Juni 1832, nach welcher die Directoren der drei Hauptgymnasien Mitglieder des Oberstudienraths seyn sollen, ist aufgehoben.
Dagegen ist es vorbehalten, die Directoren der Gymnasien, wie anderer höherer Lehranstalten, in den dazu geeigneten Fällen mit ihrem Gutachten schriftlich oder auch durch Berufung zur Berathung im Colleg, zu vernehmen.