Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/464

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Auch kann überhaupt von dieser Zeit an so lange kein Einsteher vorgeführt werden, bis die Militärpflichtigen ihre Einberufungsordres erhalten haben. Wenn Militärpflichtige von dem Empfang dieser Ordres an bis zu dem Tage, auf welchen sie zum Dienst einberufen sind, noch Einsteher beibringen wollen, so sind sie

a) zu bedeuten, daß nunmehr die Einsteher außer den allgemein vorgeschriebenen Bedingungen zugleich die Eigenschaften für die Waffengattung haben müssen, welcher die Einsteller zugetheilt sind.
b) Die hierauf vorgeführten Einsteher hat die Regierungscommission, nach Erledigung aller in den §§. 6-9 enthaltenen Vorschriften (in so ferne nicht der §. 5 eintritt), mit den aufgenommenen Protokollen an die Commandeure derjenigen Regimenter oder Corps, welchen die Einsteller zugetheilt sind, zu verweisen. Die Commandeure lassen dann - in so ferne nicht die Einsteher noch dienende Militärs und mit Einstandsbescheinigungen oder Einsteherpatenten versehen sind - die vorgeschriebene militärärztliche Untersuchung und die Messung der Erschienenen vornehmen und verfügen hierauf die Annahme oder Abweisung, so wie sie im ersteren Falle auch die Annahmsscheine ausstellen. Die Angenommenen bedeuten sie, an welchem Tage dieselben in den Dienst einzutreten haben.
§. 14.
Aufhören der Befugniß, sich vertreten zu lassen.

Von dem Tage an, welcher zum Eintritt der Militärpflichtigen in den Militärdienst bestimmt ist, hört die Befugniß derselben, sich vertreten zu lassen, nach Art. 46 des Recrutirungsgesetzes auf.
Wenn jedoch ein von den Behörden bereits angenommener Einsteher bei seinem Erscheinen in der Garnison aus irgend einem gesetzlichen Grunde abgewiesen werden muß, oder wenn derselbe an dem bestimmten Tage nicht erscheint, so ist dem Einsteller zur Beibringung eines anderen Einstehers noch eine Frist von 14 Tagen von dem oben gedachten Tage an gestattet (§. 17). Die alsdann weiter beigebrachten Einsteher, welche die besonderen Eigenschaften für die Waffengattung haben müssen, welchen die Einsteller zugetheilt sind, werden von den Commandeuren der betreffenden Regimenter und Corps angenommen oder abgewiesen.

§. 15.
Veränderungen hinsichtlich der Einsteher.

Alle Behörden, welche sich über das Betragen etc. eines Mannes nach §. 8. 9 geäußert haben, sind streng verpflichtet, auf das weitere Betragen desselben bis zu dem Tage, an welchem er in den Militärdienst einzutreten hat, ein wachsames Auge zu halten und jede nachtheilige Veränderung, welche, wenn sie schon vor ihrer erwähnten Aeußerung vorgelegen hätte, sie abgehalten haben würde, diese Aeußerung zu thun, dem Kriegsministerium alsbald anzuzeigen.
Gleiche Anzeige muß von Seiten des Bürgermeisters geschehen, wenn ein angenommener Einsteher vor dem gedachten Tage stirbt oder untauglich wird etc.