Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/463
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Fortsetzung.
Wenn sich der Mann, welcher einstehen will, nicht wenigstens seit zwei Jahren ohne bedeutende Unterbrechung in dem Orte aufgehalten hat, so muß er zugleich eine Aufführungsbescheinigung von den im §.8 bezeichneten Behörden des Orts, worin er sich innerhalb der letzten zwei Jahre aufgehalten hat, beibringen und der Regierungscommission übergeben.
Wenn er bereits im Militär gedient hat, so muß er sich ein Zeugniß seines Wohlverhaltens von seinen damaligen Vorgesetzten verschaffen und solches ebenfalls der Regierungscommission übergeben. Die bloße Vorzeigung seines Abschieds genügt nicht.
Fortsetzung.
Die Regierungscommission läßt nun den Mann - in so fern er nicht nach den Bemerkungen der in den §§. 8 und 9 gedachten Behörden abgewiesen werden muß - messen und hinsichtlich seiner Tauglichkeit von dem Physicatsarzt genau untersuchen. Der Befund wird auf der dritten Seite des Protokolls eingetragen. Bei dem Ergebniß des Maßes wird zugleich bemerkt, ob der Einsteher von starker oder weniger starker Körperbeschaffenheit ist.
Fortsetzung.
Wenn nach Allem diesem [§. 6-10) der Mann den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht, so nimmt ihn die Regierungscommission als Einsteher für den Militärpflichtigen an und ertheilt ihm einen Annahmsschein nach Formular 4. Zugleich weist sie denselben an, auf die an ihn ergehende Ordre pünktlich bei der darin benannten Compagnie oder Schwadron zu erscheinen.
Fehlt es dagegen an einem der vorgeschriebenen Erfordernisse, so eröffnet die Regierungscommission dem Einsteller und dem Einsteher, daß der Letztere nicht angenommen werden könne.
Einsendung der Anmeldungsprotokolle.
Wenn die mit der Leitung des Recrutirungswesens in den Provinzen beauftragten Behörden (nämlich die Regierungscommissionen zu Darmstadt, Gießen und Mainz) die Contingentslisten über die zum Militärdienst aufgerufenen Militärpflichtigen aufstellen, fordern sie von den übrigen Regierungscommissionen die Protokolle über die bis dahin angenommenen Einsteher jeder Art (§§. 4. 5 und 6-11) ein und nehmen die Namen der Letzteren statt der Einsteller in die Contingentslisten auf.
Spätere Beibringung von Einstehern.
Von dem Augenblick an, wo die Regierungscommissionen der verschiedenen Bezirke die Protokolle hiernach absenden, was unverzüglich geschehen muß, können die Regierungscommissionen keine Einsteher mehr annehmen.