Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/382

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Im Uebrigen finden bei dem Distributionsverfahren die Art. 87. u. 88 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung, wenn in den dort bestimmten Terminen der betreibende Anwalt die im Art. 659 der bürgerlichen Proceßordnung vorgeschriebene Verfügung des Richtercommissärs nicht beantragt oder die in diesem Artikel erwähnte Aufforderung der Gläubiger auf der Gerichtskanzlei nicht hinterlegt.

Art. 90.

Hält der Präsident des Kreisgerichts in den Fällen der Art. 86 u. 89 den Antrag auf Bestellung eines Commissärs für unzulässig, so hat er hierüber eine motivirte Ordonnanz zu erlassen.

Art. 91.

Die Kosten der Production, der Einsicht des Rangordnungs- oder Austheilungsstatus, der Zurückziehung der Acten, können hinsichtlich derjenigen Gläubiger, welche für ihre Forderung keine Anweisung erhalten, nicht mehr auf die Masse angewiesen werden.
Dese Gläubiger haben sich wegen solcher Kosten an das sonstige Vermögen des Schuldners zu halten.

Art. 92.

Sowohl in dem Rangordnungs- als in dem Distributionsverfahren sind die den respectiven Gläubigern zugebilligten Kosten in den Anweisungen zu begreifen, welche denselben für ihre Forderungen ertheilt werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gestattet, wenn der betreibende Theil keine Anweisung für seine Forderung erhält. In diesem Falle wird ihm eine Anweisung für die Betreibungs- und sonstigen privilegirten Kosten ausgefertigt.

Allgemeine Bestimmungen.
Art. 93.

Die Kreisgerichtsschreiber und Friedensgerichtsschreiber haben für die Aufnahme und Einträge in die Repertorien der nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in Urschrift abzugebenden Urtheile und Protokolle, ferner für die Actenversendung oder Mittheilung und sonstige dadurch entstehende Bemühung, sowie für die Ausstellung der vorgeschriebenen Empfangsbescheinigungen keinerlei Gebühr zu beziehen.

Art. 94.

Die Gerichtsschreiber und Notarien haben die von ihnen in Gemäßheit des gegenwärtigen