Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/383
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Gesetzes zu bewirkenden Absendungen, sowie eintretenden Falls den Rückempfang der Urschriften, am Rande der bezüglichen Stelle ihrer Repertorien vorzumerken.
Die Verfügung des Artikels 22 der Notariatsordnung vom 25. Ventose XI, wonach die Notarien sich der Urschriften, welche sie zu verwahren haben, nur in Gemäßheit eines Urtheils entäußern dürfen und vorher eine von ihnen gefertigte, durch den Präsidenten des Kreisgerichts und den Staatsprocurator beglaubigte Copie der abzugebenden Urschrift an deren Stelle substituiren müssen, - findet auf die in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (Art. 9, 59, 79) an die Gerichtskanzleien oder Hypothekenbewahrer einzusendenden Urschriften keine Anwendung.
Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes wird hinsichtlich derjenigen bei den Notarien zu verwahrenden Urkunden, welche seither auf den Gerichtskanzleien deponirt waren, an den vorhandenen Bestimmungen über die Befugniß Dritter, von solchen Urkunden Einsicht zu nehmen oder Abschriften zu verlangen, nichts geändert.
Die zur Zeit, wo das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, bereits anhängigen Rechtssachen, welche Veräußerungen von Liegenschaften oder gerichtliche Theilung zum Gegenstand haben, sind nach den neuen Vorschriften fortzusetzen.
Es findet jedoch der Art. 73 auf diejenigen Sachen keine Anwendung, in welchen bei dem Eintritt des gegenwärtigen Gesetzes Einwendungen gegen einen Theilungsstatus bereits erhoben waren.
Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Verfügungen des bürgerlichen Gesetzbuchs, der Civilproceßordnung und des Handelsgesetzbuchs sind aufgehoben.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt, den 6. Juni 1849.
(L. S.)
- Kilian.