Brinksitzer

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Version vom 16. März 2012, 08:44 Uhr von Bodo-stratmann (Diskussion • Beiträge) (siehe: Knüver (Berufsbezeichnung))
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Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Dorfentstehung > Dorfwirtschaft > Landwirtschaft > Bauer > Brinksitzer

Bedeutung: Kleinbauer am Dorfrand (siehe Knüver)

  • HABERKERN, Eugen, WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit, Erster Teil: A-K, Zweiter Teil: L-Z, Tübingen 1987. erklären Brink wie folgt:
    Brink: in Westf. (sowie im übrigen Nordwestdt.) der die Gehöfte einer Bauerschaft umgebende Schutzwald, dann überhaupt das zwischen den Kämpen und Eschen liegende unbebaute Land. Der nach den Gemeinheitsteilungen noch eine Zeitlang verbleibende Rest des Brink wurde durch Brinkgenossenschaften genutzt, deren Brinkteilhaber z.T. einen Brinkvorsteher wählten. Auf dem Brink siedelten sich seit dem späteren MA Handwerker (Brinkligger, Brinksitzer, auch Vörder) an, die sich bes. auch bei der Kirche niederließen (daher Kirchenhöfer); i. allg. erwarben sie im Lauf der Zeit auch Land und Rechte, z.B. Weidegerechtigkeit. Neuere Ansiedler, bes. nach der Gemeinheitsteilung, heißen Anbauer und ihre Besitzung Anbau. Während diese neuen Siedler in geschlossenen Dörfern (Feldsiedlungen) wohnen, liegen die Besitzungen der Brinksitzer meist zerstreut. Vgl. Kötter und Eigener.
  • Lübben, August: Mittelniederdeutsches Handwörterbuch, Nachdruck der Ausgaben Norden und Leipzig 1888, Darmstadt 1995.
    Uni Heidelberg,

Weblink

  • Mittelniederdeutsches Handwörterbuch</noinclude> erklärt brink so:
    brink, m. urspr. Rand; Rand eines Ackers, Ackerrain; Grasanger; der angeschwemmte Rand eines Baches oder Flusses; Rand eines Gehöftes, wo die Häuser der Brinksitzer zu stehen pflegen; Rand eine Hügels, der Hügel selbst, höher liegender Rasenplatz.
  • Im Deutsches Rechtswörterbuch, Online-Wörterbuch, ein Projekt der Uni Heidelberg: http://www.deutsches-rechtswoerterbuch.de/ findet man auch Etliches zu Brinkkoetter etc.
  • In den Mittelhochdeutschen Wörterbüchern findet man Brink nicht: http://germazope.uni-trier.de/Projects/MWV/wbb (08.08.2005)
  • Grimm schreiben zu Brink etc.:
    • BRINK, m. viridarium, grüner hügel, ein nd., der bedeutung des hd. anger (1, 348) entsprechendes wort, vgl. schw. dän. brink clivus, altn. brecka. in Cassel heiszt ein hügelicher platz in der stadt der brink. siehe brunkel.
    • BRINKKOTE, f. stelle, wohnung des brinkköters.
    • BRINKKÖTER, m. brinksitzer, was angerhäusler, häusling, kötter, halbbauer, hintersasze.
    • BRINKLIEGER, m. dasselbe. MÖSER 1, 258.
    • BRINKSITZER, m. nd. brinksitter: einen tüchtigen, ehrsamen bauernstand sucht man in tagelöhner, brinksitzer, den bürger in patentisierte pfuscher und die ganze nation in gesindel zu verwandeln. denkschr. des fr. VON STEIN 39; von dem adel, den bauern, köttern, brinksitzern. 63.
    • BRINKSASZE, m. dasselbe.

Siehe auch: Die Entstehungsgeschichte eines Dorfes.

Brinksitzer, Brinkligger.

  1. Die Brinkligger sind geringe Wohner auf dem Lande, die sich in neuern Zeiten angebaut haben, also genannt Brink, welches nicht blos einen kahlen Hügel, sondern auch überhaupt ein ungebauetes Land bedeutet. (Markenrecht in Westphalen S. 79).
  2. Brinklogger und Neubauer sind zwey gleichbedeutende Ausdrücke. Daß sie sich in neuern Zeiten angebaut haben, sieht man auch daraus, daß sie gewöhnlich keine Markgerechtigkeit haben, und ihnen höchstens die Austrift verstattet wird.
  3. Ohne Bewilligung der Markgenossen, kann in einer Mark keine Neubauery angelegt werden.
  4. Den Neubauern werden gewöhnlich einige Freijahre verstattet, nach Abschuß derselben müssen sie in Ansehung des Schatzes und der Reihepflichten als halbe Markkötter, und wenn sie Markgerechtigkeit erhalten haben, als ganze Markkötter angesetzt werden, und den Rauchschatz (Urkunde der Steuerbarkeit) im ersten Falle mit einem halben Thaler, in anderen Falle aber mit 1 Rthlr. selbst wehrend den Freiheitsjahren entrichten (Verordn. v. 4. May 1787.

Quelle: Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.