Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/180

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 18.

Bekanntmachung,
die Ausdehnung der mit dem Fürstenthum Waldeck abgeschlossenen Uebereinkunft zur Verhütung der Wald- Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel auf Beschädigung an Staatswegen betr.

Nach einer weiteren Verabredung zwischen dem Großherzoglich Hessischen Gouvernement und der Fürstlich Waldeckischen Staatsregierung wird der Artikel 10 der Uebereinkunft vom 7. Februar 1824 (Nr. 29 des Regierungsblattes von 1824), so wie die wegen Erweiterung dieses Artikel erlassene Verordnung vom 30. Juni 1837 (Nr. 33. des Regierungsblattes von 1837) auch auf Uebertretungen der bezüglich der Staatsstraßen in den beiderseitigen Ländern bestehenden Polizeigesetze ausgedehnt, was hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht wird.

Darmstadt den 3. Juli 1851.
Aus allerhöchstem Auftrage:
Großh. Hess. Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.

Achen.


Verordnung,
die Legitimation der Reisenden durch Paßkarten betr.

Nachdem die Großh. Regierung der zwischen mehreren Deutschen Staaten wegen Einführung von Paßkarten zur Erleichterung des Verkehrs abgeschlossenen Uebereinkunft beigetreten ist, wird zum Vollzuge der vereinbarten Bestimmungen hiermit Folgendes verordnet:

§. 1.

Das Gebiet, in welchem unter den nachfolgenden Vorschriften Paßkarten ertheilt werden und Gültigkeit haben, umfaßt: sämmtliche Provinzen des Preußischen Staats, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Nassau, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie,Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Frankfurt, Bremen, Lübeck und Hamburg.

§. 2.

Die Angehörigen der im §. 1 gedachten Staaten sind, soweit nicht nach den §. §. 3 bis 5 Beschränkungen eintreten, befugt, sich zu ihren Reisen, sey es auf den Eisenbahnen, mit der Post,