Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/179
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 18.
Inhalt: 1) Verordnung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen betr.; – 2) Bekanntmachung, die Ausdehnung der mit dem Fürstenthum Waldeck abgeschlossenen Uebereinkunft zur Verhütung der Wald- Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel auf Beschädigung an Staatswegen betr.; – 3) Verordnung, die Legitimation der Reisenden durch Paßkarten betr.; – 4) Bekanntmachung, die Bewerbung um erledigte Elementar-Schulstellen betr.; – 5) Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats- und Provinzialstraßen betr.; – 6) Bekanntmachung, die Einziehung der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt`schen im Jahre 1848 emittirten Cassenbillets betr.; – 7) Bekanntmachung, die Errichtung einer Chausseegeld-Erhebungsstätte zu Finkenbach betr.; – 8) Nachträgliche Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Oppenheim für 1851; – 9) Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage 3. Classe in der Gemeinde Niederwiesen im Jahre 1851 betr.; – 10) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Biedenkopf für 1851; – 11) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Ziels der Umlagen der Gemeinde Oberwerba in 3r Classe für 1850 betr.; – 12) Namensveränderungen – 13) Dienstnachrichten – 14) Versetzungen in den Ruhestand; – 15) Sterbfälle.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem durch Unsere Verordnung vom 14. Mai 1850 die Provinz Rheinhessen in zwei Regierungsbezirke getheilt worden ist, haben Wir zum Vollzuge des Gesetzes vom 31. December 1848 in Betreff der Wahl der Geschwornen verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Die im Gesetze vom 31. December 1848 unter V. "Von dem Schwurgerichte (Jury)" in den Art. 49 bis 71 der Regierungs-Commission zu Mainz übertragenen Verrichtungen liegen dieser Behörde auch fernerhin ausschließlich ob bei der nach Anleitung des gedachten Gesetzes vorzunehmenden Wahl der Geschwornen.
Zum Behufe der nach Art. 62 und 63 des bezeichneten Gesetzes dem Bezirksrathe der Provinz Rheinhessen übertragenen Geschwornenwahl haben die Bezirksräthe der beiden Regierungsbezirke Mainz und Worms auf Veranlassung der Regierungs-Commission zu Mainz sich zu Einem Bezirksrathe zu vereinigen, und als solcher die Wahl dem Gesetze gemäß vorzunehmen.
- Sans-Souçi den 2. Juli 1851.
(L. S.)
v. Dalwigk. v. Lindelof.