Westfälische Frei- und Femgerichte/38

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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      Grimm fügt noch hinzu, die friesische Rechtsverfassung habe ein sogenanntes fimel thing gekannt. Ob dessen Einrichtung der des Freigerichts ähnlich, kann er nicht beurtheilen und dem Worte nach lasse sich fimel wohl vergleichen, denn el sei nichts als eine hinzugesetzte Bildungssylbe.

      § 34. Diesem Allen nach unterliegt es keinem Zweifel, daß die Worte „Vemen“ und „Wymen“ dasselbe bezeichnen. Ihre Bedeutung zu erklären wird aber, wie auch Grimm bemerkt, schwerlich gelingen. Doch ist darauf aufmerksam zu machen, daß Wymen einen Raum anzeigt, in welchem Sachen zusammengebracht werden, oder sich Thiere versammeln, überhaupt einen Ort zum Ansammeln. Das niederländische Vemen bezeichnet einen Sammelplatz für Menschen oder einen Haufen Menschen. Die alten Malstätten dienten an Gerichtstagen ebenfalls zum Sammelplatz der Richter, Schöffen und Freien. Kann ihnen nicht deshalb auch die Benennung „Wymen“ der ähnlich woraus nach Grimm „Vemen“ oder „Feme“ hervorgegangen, beigelegt sein? Dann würde „Femgericht“ und „Freigericht“ dasselbe besagen, nämlich, „[GWR 1]Gericht, an dem Viele zusammen treten.“ Daß aus dem Worte so viele andere hervorgegangen, z. B. Verfemung, verfehmen, Femenoten etc. beweist nichts gegen diese Vermuthung; sind doch auch u. A. aus dem Worte „Gericht“ viele andere gebildet.

      § 35. Westfalen wird als Land der Freigerichte auch „rothe Erde“ genannt. Die Frage, wie diese Benennung entstanden, wird wieder sehr verschiedenartig beantwortet. Einige wollen, sie rühre daher, weil „rothes Land“ ein unterworfenes Land bezeichne und Westfalen sei ja von Karl dem Großen unterworfen worden. Aber wieviele Länder hat der Kaiser unter seine Herrschaft gebracht,



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