Westfälische Frei- und Femgerichte/37

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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enthaltenen Urtheile ergeben, so darf man wohl schließen, daß die Femgerichte in Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit diesen Namen erhalten und daß Verfemung gleichbedeutend ist mit „zum Tode verurtheilen.“ Diese Vermutung wird durch die Urkunden von 1440 (§ 17 oben) zur Gewißheit erhoben. Die Femgerichte nannten nämlich den Baum, woran sie Jemand hingen, also ihre Richtstatt „Vehmen“. (Nun folgen die Urtheile, wovon der § 17 oben Auszüge enthält). Usener sagt dann weiter: „Offenbar ist der Ausdruck „Wymen“ und „Vemen“ einerlei und nur in der Schreibart verschieden.“ Grimm, der große Sprachforscher, spricht sich (m. s. Wigand a. a. O. S. 309) dahin aus:

      „Die richtige Schreibung vëmen deutet auf ein älteres vime oder fime“, wie nëmen früher niman lautete; die neuere Sprache dehnte zuletzt den kurzen Vocal und schrieb vehme, fehme, der Analogie von nehmen d. h. nëmen gemäß. Die Wurzel fim (vielleicht mit den Ablauten fam, famen, femen) ist nun unserer Sprache abgestorben und lediglich die westfälische, etwa rheinische und niedersächsische, sodann aber die niederländische Mundart bewahrt uns das weibliche Substantiv, die vëme sammt den davon hergeleiteten verbis vëmen vervëmen; Wörter deren eigentliche Bedeutung schwerlich anzugeben ist. Nach Schottel (folgt der Titel eines Werkes) wäre der Begriff: separatio ad certum aliquem actum[GWR 1] z. B. Schweine fehmen . . . . Dies führt auf etwas Allgemeines und Fehme wäre ein Ding: causa, lis, judicium. Die niederländische Sprache ist ein wenig bestimmter, vëm heißt Genossenschaft und dann der Ort, wo Genossen zusammen kommen. Aehnliche Bestimmung hat auch Ding etc.“



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: ctum