Westfälische Frei- und Femgerichte/39
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– müßten diese nicht auch „roth“ genannt werden? Anderen zufolge soll die Benennung daher rühren, daß die Stuhlherrn mit einer rothen Fahne belehnt worden, – oder der Farbe (roth) des herzoglich sächsischen Wappenschildes, – oder von der rothen Farbe des Bodens in einigen Gegenden Westfalens, – oder gar daher, daß in diesem Lande viel Blut vergossen worden etc. Der Verfasser dieser Schrift hat früher bei verschiedenen Gelegenheiten ausgeführt, daß sich der Ausdruck auf ganz einfache Weise erklären lasse. Namentlich ist dies geschehen in einem kurzen Aufsatze, abgedruckt in den Verhandlungen der naturhistorischen Vereins für die Rheinlande und Westfalen, Jahrgang 24 (1870) dritte Folge, zweite Hälfte, im Wesentlichen folgenden Inhalts: „Im Plattdeutschen wird „bloße Erde“ häufig, in einigen Gegenden fast allgemein mit rue oder riue Ere (buchstäblich hochdeutsch „rauhe Erde“) ausgedrückt. Man sagt z. B. Hei lag up de rue Ere („[GWR 1]Er lag auf der bloßen Erde“). Die Freistühle lagen sämmtlich in freiem Felde; der Boden des Raumes, den sie einnahmen, durfte nur aus Erde oder Rasen bestehen, nicht bedielt oder gepflastert sein. Selbst als die Anlegung von Dächern zum Schutz gegen Hitze und Regen gestattet wurde, blieb es dabei, daß der Boden in natürlichem Zustande erhalten werden mußte. Die Sitzungen der Gerichte wurden also up ruer Ere gehalten, das will sagen, auf bloßer Erde, gehalten. Die Worte hat man ins Hochdeutsche irrig mit „rothe Erde“ übertragen.“[GWR 2]
Im Jahre 1874 brachten verschiedene Zeitungen, u. A. die kölnische Nr. 173, zweites Blatt, einen mit dem Vorstehenden buchstäblich übereinstimmenden Artikel, jedoch ohne Angabe der Quelle aus welcher geschöpft worden.
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