Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/013
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No. 3
§. 19.
§. 19.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- Wegen Controlirung derhenigen Agenten, welche nicht am Sitze eines Auswanderungsinspectors wohnen, werden weitere Vorschriften ergehen.
Findet der aufsehende Beamte bei Prüfung von Verträgen Unregelmäßigkeiten, so hat er sein Visa so lange zu verweigern, bis dieselben vollständig beseitigt sind. Seinen deßfallsigen Aufforderungen hat der betreffende Agent unweigerlich und unverzüglich zu genügen, insofern dieselben nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Widerspruche stehen, in welchem Falle bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Beschwerde erhoben werden kann.