Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/062

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 11.


      Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf mindestens 24 Stunden und soll in der Regel den Sonntag einschließen. Für diejenigen Gewässer, deren Gebiet beiden Staaten gemeinsam ist, wird der Anfang und das Ende der 24stündigen wöchentlichen Schonzeit im Wege der Verständigung zwischen den beiden Regierungen näher bestimmt werden. Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfangs in nicht geschlossenen Gewässern zu verbieten. Das Angeln mit der Ruthe kann gestattet werden. Auch kann den Fischern, welche die s. g. stille Fischerei mit ständigen Vorrichtungen, Setznetzen, Reusen oder Angeln betreiben, im einzelnen Falle bei dringendem Bedürfnisse und wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind, gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen Schonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszusetzen.

§ 5.

      Nicht geschlossene Binnengewässer sollen außerdem einer jährlichen Schonzeit unterliegen.
      Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. October bis zum 14. December einschließlich und im Frühjahr[GWR 1] auf die Zeit vom 10. April bis 9. Juni einschließlich. Für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Pommern, Posen, Schlesien und Schleswig-Holstein kann die Frühjahrsschonzeit auf zwei Monate innerhalb der Zeit vom 10. April bis zum 1. Juli festgesetzt werden.

§ 6.

      Alle nicht geschlossenen Gewässer sind entweder einer Frühjahrs- oder einer Winterschonzeit zu unterwerfen.
      Die Regierungen sind jedoch ermächtigt, für dasselbe Gewässer eine doppelte Schonzeit, mithin eine Frühjahrs- und eine Winterschonzeit festzusetzen.
      Die Bestimmung darüber, welche Gewässer der Frühjahrs- beziehungsweise Winterschonzeit zu unterwerfen sind, bleibt der Entschließung der einzelnen Regierung anheimgestellt. Soweit jedoch das Interesse beider Staaten betheiligt ist, wird eine vorgängige Verhandlung zwischen denselben stattfinden.
      Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche Merkmale kenntlich gemacht werden.

§ 7,

      Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nachfolgende Ausnahme eintritt.
      Die Regierungen sind ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen.
      Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Maifischen, Finten, Stören, Aalen und Stichlingen kann diese Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche von jeder Regierung erstreckt werden. Bei der Gestattung der 3 beziehungsweise 5 Fangtage ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
      Für diejenigen Gewässer, deren Gebiet beiden Staaten gemeinsam ist, wird die nähere Festsetzung derjenigen drei bis fünf Tage, an welchen der Fischfang während der Schonzeit in Gemäßheit der vorerwähnten Bestimmung gestattet werden kann, nach vorgängiger Verständigung unter den beiden Regierungen erfolgen.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Früjahr