Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/063

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 11.


      Das Angeln mit der Ruthe kann während der ganzen Frühjahrsschonzeit zugelassen werden, während der Winterschonzeit jedoch nur ausnahmsweise.
      In denjenigen Gewässern, welche einer doppelten Schonzeit (der Frühjahrs- und Winterschonzeit) unterworfen sind, kann während der Frühjahrsschonzeit der Fang der Forelle, während der Winterschonzeit der Fang der Aesche gestattet werden.

§ 8.

      Während der Dauer der in den §§ 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten müssen die nach den Fischereigesetzen der beiden Staaten noch zulässigen ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein, soweit nicht für die Dauer der wöchentlichen Schonzeit nach § 4 im einzelnen Falle eine Ausnahme zugelassen wird.
      Auch kann jede Regierung, soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, in dringenden Fällen während der ganzen jährlichen Schonzeit für einzelne ständige Fischereivorrichtungen deren Benutzung gestatten.
      In Betreff der beiden Staaten gemeinsamen Gewässer wird jedoch eine Verständigung unter den beiden Regierungen für die Gestattung des Fangs vermittelst ständiger Vorrichtungen in der jährlichen Schonzeit erfolgen.

§ 9.

      Die §§ 4 bis 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
      Für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern zu verbieten. Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen.

§ 10.

      Zur Verhütung der Verunreinigung von Fischwassern verpflichten sich beide Regierungen, soweit nicht schärfere Anordnungen von ihnen getroffen werden, nachstehende Vorschriften zu erlassen:

a.

      Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können.
      Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.
      Ergibt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage aus den Antrag der durch, die Ableitung benachtheiligten Fischereiberechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnißmäßige Belästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu verringern.
      Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von den Antragstellern zu erstatten.
      Die Letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.