Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/424

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 5.

       Der Steuer-Einnehmer des Erhebungs-Districts, für welchen der Steuerbote angestellt ist, und die Obersteuerboten des Obereinnehmerey-Bezirks, zu welchem dieser Erhebungsdistrict gehört, sind die unmittelbare Vorgesetzten des Steuerboten, und sie haben den Dienstbefehlen und Anweisungen derselben jederzeit den gebührenden unverweigerlichen Gehorsam zu leisten.

§. 6.

       Namentlich können alle Steuerboten, welche innerhalb eines Obereinnehmerey-Bezirks angestellt sind, von den für diesen Bezirk angestellten Obersteuerboten, zu allen Verrichtungen, welche die letzteren bei den ihnen aufgetragenen Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufen, von Seiten der Steuerboten, nach Vorschrift der Verordnung vom 2ten März 1820, nach ihrer Dienstinstruction, bedürfen, unmittelbar befehligt werden.
       Auch ist jeder für einen jeden Obereinnehmerey-Bezirk angestellte Obersteuerbote, wenn er Dienstverrichtungen in einen dazu nicht gehörigen Erhebungsdistricte auszuüben hat, befugt, sich dabei des für den letzten angestellten Steuerboten zu bedienen; und dieser ist schuldig, sobald er von dem ihm vorgesetzten Steuereinnehmer dazu befehligt wird, den Dienstanweisungen eines solchen Obersteuerboten zu genügen.

§. 7.

      Wenn ein Steuerbote seinen Dienstobliegenheiten nicht gebührend nachkommt, oder sonstige Veranlassung zur Unzufriedenheit mit seinem Benehmen giebt, so ist der Obereinnehmer, befugt, die dem Steuerboten ertheilte Bestallungs-Urkunde zurückzunehmen, und denselben nach Belieben und ohne Weiteres seines Dienstes zu entlassen. Die Steuereinnehmer und Obersteuerboten werden den Obereinnehmer jederzeit davon in Kenntniß setzen, wenn sie Ursache haben, mit dem Steuerboten nicht zufrieden zu seyn.

§. 8.

      In Beziehung auf ihr Betragen im Dienste gegen die Steuerpflichtigen, stehen die Steuerboten überdieß noch unter der Aufsicht der Regierungsbeamten. Kommen in dieser Hinsicht Klagen über sie vor; so werden sie auf deßfallsigen Bericht des Regierungsbeamten an die Obersteuerbehörde, nach Befinden mit Dienstentsetzen bestraft, oder nach den Umständen mit fühlbaren Geldstrafen belegt werden.

§. 9.

      Die Steuerboten sind verbunden, in dem Wohnorte des Steuereinnehmers von dem Erhebungs-Districte zu wohnen, für welchen sie angestellt sind. Sie dürfen sich von ihren Wohnsitze nicht entfernen, ohne solches dem Steuereinnehmer angezeigt, und dessen Zustimmung erhalten zu haben.