Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/425

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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§. 10.
      Die Steuerboten dürfen ihr Amt durch keinen Andern verwalten lassen, und sich dabei einen Theil der vorkommenden gesetzlichen Gebühren vorbehalten; sondern müssen ihre Dienst-Obliegenheiten in eigner Person verrichten, bei Strafe der Absetzung.
§. 5.
       Ist ein Steuerbote durch Krankheit, unvermeidliche Abwesenheit, oder andere wichtige Umstände verhindert seinen Dienst zu verrichten; so hat er davon alsbald den ihm vorgesetzten Steuereinnehmer in Kenntniß zu setzen, damit durch eine von diesem vorzuschlagende und von dem Obereinnehmer zu bestimmende Person, der Dienst unterdessen verwaltet wird.
      Der zur einstweiligen Dienstverrichtung Angenommene hat alsdann die vorkommenden Gebühren allein zu beziehen .
§. 12.
      Es ist den Steuerboten ausdrücklich und bei Strafe der Absetzung untersagt, von den Steuerpflichtigen irgend eine Zahlung auf Abschlag oder zur gänzlichen Tilgung der schuldigen Steuern anzunehmen, unter welchem Vorwande es immer geschehen könnte.
      Die Steuerzahlungen dürfen nur unmittelbar von dem Steuereinnehmer angenommen werden, und die Steuerpflichtigen, welche solche an einen Steuerboten geleistet haben, werden dadurch von ihrer Verbindlichkeit gegen die Steuer-Casse nicht befreiet, sondern können zur nochmaligen Zahlung an dieselbe angehalten werden.
      Sollte ein Steuerbote aber dennoch dergleichen Zahlungen angenommen haben; so stehet es dem Obereinnehmer frey, die von ihm unbefugt erhobenen Gelder sogleich durch Pfändung und Verkauf seiner eigenen Habe, zur Tilgung der Steuerschuld beitreiben zu lassen.
§. 13.
      Die Dienstverrichtungen, welche die Steuerboten zu leisten haben, betreffen zweierley Hauptgegenstände, nämlich:
      1) die gesetzliche Mahnung derjenigen Steuerpflichtigen, welche ihre schuldigen Steuern in den ersten 10 Tagen eines jeden Monats nicht entrichtet haben; und
      2) die Unterstützung der Obersteuerboten bei den Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufen wegen rückständiger Steuern, welche diese vollziehen.
§. 14.
      Um die Mahnung der säumigen Steuerpflichtigen zu bewirken, stellt der Steuereinnehmer dem Steuerboten, nach dem 10ten und längstens bis zum 15ten Tage eines jeden Monats, einen Rückstandverzeichnis zu, worin die Namen der Steuerpflichtigen, oder deren Stellvertreter, welche gemahnt werden sollen, und die Summe des Rückstandes, worauf sie gemahnt werden sollen, anzugeben ist. Von den Dienstverrichtungen
der Steuerboten bei
der Mahnung der Steuerschuldner.