Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/164

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Artikel 5.

      Die Kammer schlägt Uns sodann sechs Mitglieder zur Auswahl des ersten und des zweiten Präsidenten vor, und wählt zwei Sekretäre.
      Diese Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung auf Wahlzetteln, welche mit fortlaufenden Zahlen versehen sind. Das Wahlprotokoll enthält jede Stimme mit ihrer Zahl, und das Resultat nach unbedingter Stimmenmehrheit. Nach zweimaliger vergeblicher Abstimmung zum Zweck unbedingter Stimmenmehrheit, wird zum drittenmale durch Abstimmung nach relativer Stimmenmehrheit und, bei Stimmengleichheit, durch das Loos entschieden.

Artikel 6.

      Der Präsident ordnet die Sitze der Abgeordneten nach dem Loos, und weiset dem zweiten Präsidenten und den Secretären besondere Sitze in seiner Nähe an.

Artikel 7.

      Nach der Bildung beider Kammern wird die Ständeversammlung eröffnet. Die nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder schwören den von ihnen zu leistenden Eid in die Hände des Präsidenten ihrer Kammer.

Artikel 8.

      Der Präsident jeder Kammer hat, zur Leitung der Geschäfte, die Rechte und Pflichten der Collegialvorstände. Er empfängt die Eingaben; bestimmt, eröffnet und schließt die Sitzungen; leitet die Berathungen; handhabt die Ordnung; übt während der Sitzungen in dem Sitzungssaale die Polizei aus; erhält die schriftlichen Anzeigen über den Grund der Abwesenheit der im Orte anwesenden Mitglieder; ertheilt (mit der Kammer, in dringenden Fällen allein) anwesenden Mitgliedern Urlaub; und ernennt, auf den Vorschlag der Secretäre, die nöthigen untergeordneten Canzleipersonen für die Dauer der Versammlung.

Artikel 9.

      Die Secretäre führen die Protocolle in den allgemeinen Sitzungen; entwerfen, in Ermangelung besonderer Referenten, die Beschlüsse; sorgen für die Ordnung der Canzlei, sowie für Aufbewahrung und Ordnung der Acten; und leisten die Zahlungen für die erforderlichen kleinen Ausgaben.

Artikel 10.

      Zu Anfang der Sitzung wird das Protocoll der vorhergehenden, um seine Fassung der Genehmigung der Kammer zu unterlegen, durch den Secretär vorgelesen, und von den Präsidenten und den Secretarien unterschrieben.