Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/163

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Ueber die Ordnung, in welcher die Landständischen Geschäfte vorzunehmen sind.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Um die Ordnung zu bestimmen, in welcher Unsere getreuen Landstände die ihnen obliegenden Geschäfte vorzunehmen haben, verfügen Wir hiermit folgendes:

Artikel 1.

      Die Einberufung der Ständeversammlung wird in dem Regierungsblatt verkündet. Jedes Mitglied erhält Nachricht durch ein besonderes Schreiben.

Artikel 2.

      Die Mitglieder der ersten Kammer melden ihre Anwesenheit bei dem von Uns dazu ernannten landesherrlichen Commissär, oder entschuldigen schriftlich bei demselben, daß sie auf dem Landtag nicht erscheinen. Wir ernennen den ersten Präsidenten. Der Commissär versammelt die Kammer an dem zum Voraus bestimmten Tage, damit, nach gewöhnlicher Stimmenmehrheit, drey Mitglieder zur Auswahl des zweiten Präsidenten, welcher in jedem Verhinderungsfall für den ersten eintritt, Uns vorgeschlagen, und zwei Sekretäre erwählt werden.

Artikel 3.

      Die Mitglieder sitzen nach der Ordnung des Artikels 2. der landständischen Verfassungs-Urkunde. Die fürstlichen Standesherrn sitzen vor den gräflichen, und beide unter sich, ohne Einfluß auf ihren Rang, nach dem Lebensalter. Die von Uns ernannten Mitglieder sitzen nach der Zeit ihrer Ernennung.

Artikel 4.

      Die Mitglieder der zweitem Kammer melden ihre Anwesenheit bei der landesherrlichen Einweisungs-Commission, oder entschuldigen schriftlich bei derselben, daß sie auf dem Landtag nicht erscheinen. Die Commission beginnt an dem zum voraus bestimmten Tage eine vorläufige Prüfung der Beglaubigung und der vorgeschriebenen Eigenschaften der erschienenen Abgeordneten, und versammelt hierauf diejenigen, deren Zulassung ihr keinem Anstand zu unterliegen scheint, um durch das Loos 6 Mitglieder zu bestimmen, welche mit ihr gemeinschaftlich die erwähnte Prüfung wiederholen. Nachdem 2/3 der Abgeordneten sich gemeldet haben, werden die Mitglieder der Kammer, deren Zulassung keinem Zweifel unterliegt, von der Commission versammelt, um über die Zulassung der übrigen, so wie, auf etwa erfolgenden Antrag eines Ständemitglieds, über Zulassung derjenigen, in Ansehung derer die Commission keine Zweifel vorträgt, durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, nach der Ansicht der Commission, zu entscheiden.