Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/211

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 28.



mäßigen Ausführung zu verschaffen. Bei Geschäften, welche der Kreis-Assistenzarzt führt, geht die dienstliche Correspondenz unter der Amtsfirma des Kreisgesundheitsamtes. Die Ausfertigungen sind, wenn der Kreisarzt am nämlichen Orte wie der Kreis-Assistenzarzt seinen Sitz hat, von ersterem regelmäßig mitzuunterschreiben; die sanitätspolizeilichen und gerichtsärztlichen Gutachten ist der Kreisarzt zu visiren befugt. Auch bleibt es ihm unbenommen, ein dem Kreis-Assistenzarzt übertragenes Geschäft von demselben zurückzunehmen und an sich zu ziehen. Ist ein Kreisassistenzarzt nur für einen abgegrenzten Theil des Kreises bestellt, so ist er regelmäßig nur in diesem zu verwenden.
      Die Ueberlassung einzelner Dienstzweige an den Kreis-Assistenzarzt zur ständigen Erledigung kann nur durch Verfügung oder mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde erfolgen.
      In Verhinderungsfällen des Kreisarztes ist der Kreis-Assistenzarzt dessen Stellvertreter, soweit nicht für den Bereich eines Delegationsbezirks bei kurzer Verhinderung oder für dringende Fälle die Stellvertretung nach §8 dem delegirten Kreisarzte zusteht.14
      Ueber die Beurlaubung der Kreis-Assistenzärzte vergl. § 8 dieser Instruction.
§ 9.
§ 10.
§ 10.
      Den delegirten Kreis ärzten (§ 4) verbleibt ein bestimmt ausgeschiedener Theil der kreisgesundheitsamtlichen Geschäfte innerhalb ihres Delegationsbezirks, soweit nicht von der
vorgesetzten Behörde in einzelnen Fällen Ausnahmen verfügt werden, zu selbstständiger Behandlung, während sie in allen übrigen Dienstangelegenheiten den zuständigen Kreisarzt des Kreisgesundheitsamts, auf dessen Requisition oder auf Weisung der oberen Medicinalbehörde, innerhalb ihres Delegationsbezirks in jeder Weise zu unterstützen und demselben insbesondere alle ihm erforderlichen Mittheilungen zu erstatten und zu beschaffen haben. Auch ist ihnen regelmäßig für den Bereich des Delegationsbezirks die Stellvertretung des betreffenden Kreisgesundheitsbeamten bei kurzer Verhinderung desselben oder in dringenden Fällen übertragen.15

      14 Nov. z. Med. Ord. von 1876 §§ 18 und 20.
      15 Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 21. Die den delegirten Kreisärzten innerhalb ihrer Bezirke überwiesenen Functionen und die von denselben dem zuständigen Kreisgesundheitsamte zu machenden Mittheilungen sind genau festgesetzt durch die Verfügungen, betreffend die Organisation der Medicinalbehörden, vom 30. December 1876. A. Bl. O. M. D. 1876 Nr. 8.
      

Desgl. vom 2. März 1877 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 4
" " 30. Juli 1877 " " " " 11
" " 16. Febr. 1880 " " " " 55.


      Vergl. ferner das Ausschreiben Großherzoglichen M. d. J. an die Kreisämter in gleichem Betreff, vom 19. November 1878 M. A. Bl. Nr. 4, als Anlage zu A. Bl. M. A. f. G. Nr. 23 mitgetheilt.
      Ueber die Abgrenzung der Dienstbezirke, sowie auch der Impfbezirke der delegirten Kreisärzte, welche denjenigen der bezüglichen Amtsgerichte entsprechen, bestimmen die Aussehreiben A. G. vom 6. November 1879 (A. Bl. M. A. f. G. Nr. 44) und vom 28. December 1881 (A. Bl. M. A. f. G. Nr. 101) das Nähere.
      Den gerichtsärztlichen Dienst der Medicinalbeamten und die Betheiligung der delegirten Kreisärzte an demselben betreffen die von Gr. M. d. J. u. d. J. unterm 7. November 1879 erlassenen Bestimmungen A. Bl. M. A. f. G. Nr. 47.
      Die Mitwirkung der delegirten Kreisärzte bei der Ausführung des Gesetzes vom 10. Septbr. 1878 über den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder erläutert die bezügliche Instruction vom 14. Mai 1880, als Anlage zu A. Bl. M. A. f. G. Nr. 68 mitgetheilt.