Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/212

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[211]
Nächste Seite>>>
[213]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 28.



VI. Dienstliche Stellung gegenüber den Kreisveterinärärzten.
§ 11.
§ 11.
      Die Kreisgesundheitsämter sind die nächsten dienstlich Vorgesetzten Behörden der Kreisveterinärärzte, welche in dem betreffenden Kreise ihren Amtssitz16 haben.17
      Als solche haben die Kreisgesundheitsämter - ohne daß ihnen jedoch selbst eine Disciplinarstrafbefugniß zusteht - die nächste Aufsicht über die Dienstführung der Kreisveterinärärzte zu üben und sind verpflichtet über Dienstvergehen oder dienstwidriges Verhalten derselben der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege als der oberen Aufsichts- und Disciplinarbehörde18 berichtliche Anzeige zu erstatten.
      Die Bestimmungen über die dienstliche Stellung und die Dienstobliegenheiten der Kreisveterinärärzte sind in der Medicinalordnung von 1861 im Abschnitt IX § 33 bis 38 und in der Novelle hierzu vom 28. December 1876 § 24 enthalten.19
      Obgleich inzwischen die dort vorgesehene Mitwirkung der Kreisärzte in veterinärpolizeilichen Angelegenheiten in Folge der reichsgesetzlichen Regelung des Verfahrens zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen20 wesentlich beschränkt worden ist, sind die Kreisveterinärärzte bei vorkommenden Epizootien nicht nur zu berichtlicher Anzeige von den Seuchefällen an die Kreisgesundheitsämter, sondern auch zu weiteren Mittheilungen an dieselben über den Verlauf derselben und über die angeordneten Maßnahmen verpflichtet und steht den Kreis-Gesundheitsämtern
fortdauernd eine gewisse Mitwirkung in verschiedenen veterinärpolizeilichen Angelegenheiten, insbesondere bei auf den Menschen übertragbaren Thierkrankheiten zu. (S. hierüber Weiteres in § 39 gegenwärtiger Instruction.)
      Ueber die Betheiligung der Kreisärzte bei der Fleischbeschau ist § 34 dieser Instruction zu vergleichen.
      Der von den Kreisveterinärärzten nach Jahresschluß vorschriftsmäßig zu erstattende kreisveterinäramtliche Jahresbericht wird mit Begleitbericht zunächst an das Kreisgesundheitsamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Kreisveterinäramts befindet, eingesendet, und nachdem das Kreisgesundheitsamt aus demselben zuvor die für die eigenen Jahresberichte nothwendigen Notizen gemacht, auch demselben da, wo ein Kreisveterinäramt in mehrere Kreise eingreift, dem benachbarten Kreisgesundheitsamt zu gleichem Behufe mitgetheilt und zurückerhalten hat, bis zum 1. Februar, abgesondert von dem kreisgesundheitsamtlichen

      16 Die Abgrenzung der Dienstbezirke der Kreisveterinärämter siehe im Ausschreiben M. A. f. G. betreffend die Organisation der Kreisveterinärämter vom 12. August 1980 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 70.
      17 Ministerialverfügung betreffend die Medicinalordnung für das Großherzogthum vom 2. Juni 1862 A. Bl. O. M. D. Nr. 10; ferner das Ausschreiben betreffend die Geschäftsformen vom 15. October 1880 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 72. Demgemäß haben sich die Kreisveterinärärzte den Kreisgesundheitsämtern gegenüber der vorgeschriebenen Berichtsform zu bedienen. S. a. a. O. und A. Bl. O. M. D. 1864 Nr 6.
      18 Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 6 Pos. 1, ferner Verordnung, betreffend die Organisation der obersten Staatsbehörde, vom 15. März 1879, abgedruckt im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 33, sowie Gesetz, die Disciplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betreffend, vom 21. April 1880 Art. 13 (Reg. Bl. Nr. 13).
      19 Die Kreisveterinärärzte werden den Kreisgesundheitsämtern bei dem Antritt eines ihnen bewilligten Urlaubs, sowie beim Wiedereintritt in den Dienst jedesmal berichtliche Anzeige machen. Lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. vom 7. Februar 1882.
      20 Reichsgesetz betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. Reichsgesetz betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest vom 7. April 1869.