Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/083

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 13.



      Die Bestimmung in Art. 20 findet auch hier Anwendung.
      Die nach Art. 1 dieses Gesetzes der Einkommensteuer an sich unterworfenen, jedoch zur Einkommensteuer im betreffenden Jahr nicht herangezogenen Personen werden zur ersten Klasse der Einkommensteuer II. Abtheilung nachträglich veranlagt, wenn sie bei dem betreffenden Steuercommissariat oder der Bürgermeisterei ihres Wohnorts sich zur ersten Klasse dieser Einkommensteuer innerhalb der ersten drei Monate des betreffenden Steuerjahrs anmelden.

Artikel 36.

      Die Einschätzung in die Steuerklassen wird alljährlich für jede Gemeinde unter der Leitung des Steuercommissärs des Bezirks von einer örtlichen Commission vorgenommen, welche von dem Gemeindevorstand auf je 3 Jahre gewählt wird. Von den zu wählenden Mitgliedern, über deren Anzahl nach der Größe der Gemeinde von dem Finanzministerium Bestimmung zu treffen ist, dürfen nicht mehr als zwei Drittheile dem Gemeindevorstand selbst angehören, wenigstens ein Mitglied muß aber demselben angehören.
      Bei dieser letzteren Bestimmung bleibt der Bürgermeister, welcher als solcher ständiges Mitglied der Einschätzungscommission und Stellvertreter des Vorsitzenden ist, außer Betracht.
      Der Steuercommissär führt den Vorsitz in der Commission und hat das Geschäft zur Herbeiführung gleichmäßiger, gesetzlicher Veranlagung zu leiten.
      Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten die im Art. 23 für die Einschätzungscommissionen der ersten Abtheilung enthaltenen Bestimmungen.
      Sollten die Ergebnisse der Einschätzung durch die Commission derart sein, daß im Interesse der gleichmäßigen Ausführung der Steuerveranlagung eine Revision der Einschätzung erforderlich erscheint, so hat der Steuercommissär das Recht und die Pflicht, eine solche Revision bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu beantragen, welches alsdann durch einen von ihr zu bestellenden Commissär die Einschätzung prüfen und begutachten läßt und darauf hin nach Befinden die vorzunehmenden Berichtigungen verfügt.
      Findet eine derartige Revision wiederholt statt und führt dieselbe abermals zur Berichtigung von Einschätzungen zu Ungunsten der betreffenden Steuerpflichtigen, so hat die Gemeinde die entstehenden Kosten zu tragen.
      In einzelnen Fällen zu geringer Einschätzung hat der Vorsitzende der Einschätzungscommission das Recht, gegen die Einschätzung Berufung an die nach Art. 21 gewählte Commission zu verfolgen, welcher in diesem Falle die Entscheidung über die Steuerklasse für das betreffende Jahr zusteht.

Artikel 37.

      Reclamationen gegen die Veranlagung der Steuer Seitens der Steuerpflichtigen dieser Abtheilung müssen innerhalb der ersten 2 Monate des Steuerjahres oder bei Veranlagung