Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/084
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im Laufe des Jahres innerhalb 2 Monaten nach der dem Steuerpflichtigen zugegangenen Benachrichtigung bei dem Steuercommissariat vorgebracht werden.
Ueber die vorgebrachten Reclamationen entscheidet nach eingeholtem Gutachten der betreffenden Einschätzungscommission für die zweite Abtheilung die im Art. 21 für die Einschätzung der Steuerpflichtigen erster Abtheilung vorgesehene Commission. Gegen diese Entscheidung steht dem Reclamanten wie dem Steuercommissär binnen einer Präclusivfrist von vier Wochen der Recurs an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen zu.
Die im Art. 9 erwähnten Reclamationen müssen binnen einer, in geeigneten Fällen von Unserem Ministerium der Finanzen erstreckbaren Frist von zwei Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem Steuercommissär vorgebracht werden. Dieser hat eine Prüfung und Entscheidung durch die örtliche Commission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß durch Aufnahme in ein Nachlaßverzeichniß zu bewirken. Gegen die Entscheidung der örtlichen Commission steht dem Steuercommissär, wie dem Steuerpflichtigen, innerhalb vier Wochen der Recurs an die im Art. 21 für die Einschätzung der Steuerpflichtigen erster Abtheilung vorgesehene Commission zu, gegen deren Entscheidung binnen weiteren vier Wochen Beschwerde bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen geführt werden kann, welches endgültig zu entscheiden hat.
Reclamationen, welche sich nur auf die Steuerberechnung beziehen, sind nach Art. 34 zu behandeln.
Artikel 38.
Das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer, ist aufgehoben.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Fischbach, den 8. Juli 1884.
(L.S.)