Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/384

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Dienstnachrichten.
1) Am 24. Mai wurde der Actuariats-Gehülfe Heinrich Stehr von Kölzenhain zum Actuar bei dem Landgerichte zu Homberg an der Ohm ernannt.
2) Am 29. Mai wurde dem Friedensgerichtsschreiber Jacob Hartmann zu Wörrstadt die Notariatsstelle zu Sprendlingen, im Friedensgerichtsbezirke Wöllstein, und
3) am 31. Mai dem Schullehrer Justus Hof zu Burggemünden die erste evangel. Schullehrerstelle zu Rodheim, im Reg.-Bezirke Gießen, übertragen.

Sterbfälle.
Gestorben sind:
1) am 17. August 1848 der Physicatsarzt Dr. Johannes Walter zu Wöllstein, im Regierungsbezirke Mainz;
2) am 24. März der pensionirte Schullehrer Fortunatus Friedrich Alt zu Crumstadt, im Regierungsbezirke Darmstadt;
3) am 31. März der Lehrer Friedrich Schmitt an der 2. Knabenklasse der Domschule zu Mainz;
4) am 13. Mai der pensionirte Zollbereiter Heinrich Weber zu Wilsbach, im Regierungsbezirke Biedenkopf.



Zur Nachricht.

Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch fernerhin in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:

für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr.,
für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr.

Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Vorausbezahlung abgegeben.
Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.
Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß) an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden.
Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.

Darmstadt den 11. Juni 1849.
Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts.



Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Gr. Regierungsblatts zu richten.

Darmstadt, den 12. Juni 1849.
Die Redaction des Großherzogliehen Regierungsblatts.