Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/614: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 41.'''</center>
 
 
<center>§. 29.</center>
Nach jeder geschehenen Pfändung hat der Landgerichtsdiener dem Gepfändeten zu bemerken, daß zur Versteigerung der gepfändeten Gegenstände nach 3 Tagen, insoweit jene in Vieh bestehen, oder nach 14 Tagen, insoweit sie in anderen Mobilien bestehen, werde geschritten werden, wenn er nicht inzwischen über geleistete Zahlung oder über von dem Gläubiger erhaltene Zahlungsfrist sich ausweise. Daß diese Eröffnung geschehen, ist in dem Protokoll zu bemerken.
<center>§. 30.</center>
Unter das über die Pfändung nach dem beigefügten Muster (Formular II.) aufzunehmende Protokoll muß das Verzeichniß der gepfändeten Gegenstände mit Angabe ihres muthmaßlichen Werthes bemerkt werden.<br />Wird der Gehalt der Letzteren durch Maß oder Gewicht bestimmt, so ist der Betrag derselben im Pfandungsprotokoll auszudrücken.
<center>§. 31.</center>
Jede Pfändung kann nur im Beisein des Schuldners oder seiner Ehefrau und bei solchen, deren Vermögen unter Curatel steht, unter Zuziehung der Curatoren vorgenommen werden.
<center>§. 32.</center>
Sind der Schuldner und seine Ehefrau oder der Curator abwesend, und kann deren Zurückkunft ohne großen Aufenthalt nicht abgewartet werden, so ist die Pfändung auszusetzen, aber zugleich ist ein Protokoll aufzunehmen und weiterer Termin zur Pfändung mit dem Anfügen anzuberaumen, daß bei wiederholter Abwesenheit des Schuldners und seiner Frau, beziehungsweise des Curators, die Pfändung werde vorgenommen werden, ohne auf die Abwesenden Rücksicht zu nehmen. Der Vorstand des Ortsgerichts hat dies dem Schuldner gehörig zu eröffnen und darüber Bescheinigung auszustellen.<br />Liegt Gefahr vor, daß unterdessen die zur Pfändung geeigneten Sachen verbracht werden, so ist entweder durch Obsignation oder Bewachung derselben für die Sicherheit der Forderung des Gläubigers zu sorgen.
<center>§. 33.</center>
Vereinigen sich die Interessenten über den Ort, wo die Aufbewahrung der gepfändeten Gegenstände stattfinden soll, so ist hiernach zu verfahren.<br />Andernfalls sind die gepfändeten Gegenstände an den von dem Ortsgericht oder dem Landgerichte bezeichneten Ort zu bringen und daselbst zu bewahren.<br />Die Sorge für sichere Aufbewahrung, Verpflegung etc. liegt dem Vorsteher des Ortsgerichts ob, welches nöthigenfalls einen zuverlässigen Aufseher zu bestellen hat.

Version vom 5. Oktober 2011, 11:31 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 41.


§. 29.

Nach jeder geschehenen Pfändung hat der Landgerichtsdiener dem Gepfändeten zu bemerken, daß zur Versteigerung der gepfändeten Gegenstände nach 3 Tagen, insoweit jene in Vieh bestehen, oder nach 14 Tagen, insoweit sie in anderen Mobilien bestehen, werde geschritten werden, wenn er nicht inzwischen über geleistete Zahlung oder über von dem Gläubiger erhaltene Zahlungsfrist sich ausweise. Daß diese Eröffnung geschehen, ist in dem Protokoll zu bemerken.

§. 30.

Unter das über die Pfändung nach dem beigefügten Muster (Formular II.) aufzunehmende Protokoll muß das Verzeichniß der gepfändeten Gegenstände mit Angabe ihres muthmaßlichen Werthes bemerkt werden.
Wird der Gehalt der Letzteren durch Maß oder Gewicht bestimmt, so ist der Betrag derselben im Pfandungsprotokoll auszudrücken.

§. 31.

Jede Pfändung kann nur im Beisein des Schuldners oder seiner Ehefrau und bei solchen, deren Vermögen unter Curatel steht, unter Zuziehung der Curatoren vorgenommen werden.

§. 32.

Sind der Schuldner und seine Ehefrau oder der Curator abwesend, und kann deren Zurückkunft ohne großen Aufenthalt nicht abgewartet werden, so ist die Pfändung auszusetzen, aber zugleich ist ein Protokoll aufzunehmen und weiterer Termin zur Pfändung mit dem Anfügen anzuberaumen, daß bei wiederholter Abwesenheit des Schuldners und seiner Frau, beziehungsweise des Curators, die Pfändung werde vorgenommen werden, ohne auf die Abwesenden Rücksicht zu nehmen. Der Vorstand des Ortsgerichts hat dies dem Schuldner gehörig zu eröffnen und darüber Bescheinigung auszustellen.
Liegt Gefahr vor, daß unterdessen die zur Pfändung geeigneten Sachen verbracht werden, so ist entweder durch Obsignation oder Bewachung derselben für die Sicherheit der Forderung des Gläubigers zu sorgen.

§. 33.

Vereinigen sich die Interessenten über den Ort, wo die Aufbewahrung der gepfändeten Gegenstände stattfinden soll, so ist hiernach zu verfahren.
Andernfalls sind die gepfändeten Gegenstände an den von dem Ortsgericht oder dem Landgerichte bezeichneten Ort zu bringen und daselbst zu bewahren.
Die Sorge für sichere Aufbewahrung, Verpflegung etc. liegt dem Vorsteher des Ortsgerichts ob, welches nöthigenfalls einen zuverlässigen Aufseher zu bestellen hat.