Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/613
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- 2) das zum Ackerbau des Schuldners nothwendige Schiff und Geschirr, sowie das dem Handwerksmann durchaus unentbehrliche Handwerkszeug;
3) Loosholz, welches der zu Pfändende aus landesherrlichen oder Communalwaldungen erhalten oder zu empfangen hat;
4) Bücher, welche dem zu Pfändenden gehören und zum Gebrauch nur sich, seine Frau und Kinder in den Kirchen und Schulen bestimmt sind;
5) Betten und Bettstellen, welche zum täglichen Gebrauch für den Schuldner, dessen Frau und Kinder unentbehrlich sind;
6) die für den Schuldner und seine Familie nothdürftigste Kleidung und das unentbehrlichste Koch- und Eßgeräthe;
7) Mehl und Victualien zum Bedarf der Familie auf einige Tage;
so hat der Landgerichtsdiener die Pfändung auszusetzen, und vorerst weitere Instruction des Richters einzuholen.
So lange der Landgerichtsdiener seinen Zweck erreichen kann, ohne verschlossene Behälter zu eröffnen, soll er hiervon abstehen. Er hat demnach erst dann die Stuben, Speicher und Keller, Ställe etc. und zuletzt die Kisten, Schränke etc. öffnen zu lassen, wenn der Vollzug seines Auftrags sonst unmöglich ist.
Leistet der Schuldner der Aufforderung, verschlossene Räume etc. zu öffnen, beharrlich keine Folge, so ist der Vorstand des Ortsgerichts (falls derselbe sich nicht schon unter den Urkundspersonen befindet) herbeizurufen und sind in seiner Gegenwart die verschlossenen Räume mit Gewalt zu öffnen. Das aufzunehmende Protokoll ist in diesem Falle von dem Vorsteher des Ortsgerichts mit zu unterzeichnen.
Eine Durchsicht der Papiere des Schuldners kann nur in Folge ausdrücklicher Weisung des Landgerichts, in Gegenwart des Vorstands des Ortgerichts, stattfinden.
Wenn dritte Personen an die zur Pfändung ausersehenen Gegenstände Eigenthums- oder Pfandansprüche erheben und wenn sich dem Schuldner unzweifelhaft eigenthümlich gehörige Gegenstände, welche mit Pfandrechten etc. nicht belastet sind, in genügendem Werthe nicht vorfinden, dann ist die Pfändung zu vollziehen, jedoch der erhobene Anspruch im Protokolle zu erwähnen. Das Protokoll ist an das Landgericht zur weiteren Verfügung abzugeben.
Concurriren mehrere Pfändungen, so sind sie nach der Reihenfolge zu vollziehen, in welcher sie erkannt worden sind. Fand letzteres an dem nämlichen Tage statt, so ist Verfügung des Landgerichts einzuholen.