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=== Beizeichen bei Personen mit gleichen Vor- und Zunamen ===
''''' Großherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 100, Darmstadt am 19. December 1832 '''''
<big> '''Verordnung, <br /> die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betr.'''</big>
</center>
LUDWIG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec.
{{NE}}In vielen Gemeinden des Landes hat bisher der Gebrauch bestanden, daß gleichnamige Personen, nämlich solche, welche die nämlichen Vor- und Zunamen führten, mit Zahlen I., II., III., u. s. w. oder auch mit alt oder jung bezeichnet zu werden pflegten, und diese Bezeichnung wechselten, so oft durch einen Todesfall eine Veränderung in der Zahl oder sonst sich ergab.
{{NE}}Hierdurch sind häufig in den Hypothekenbüchern, Contraetenprotocollen, Steuercontrolen ec. Irrthümer und Mißverständnisse, und, als deren Folge, processualische Weitläufigkeiten entstanden, zu deren Hebung für die Zukunft Wir Folgendes, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassung, landesherrlich verordnen:
{|
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| width="5%" | Art. 1 || Die Bezeichnung von gleichnamigen Personen in der nämlichen Gemeinde durch alt u. jung und alle andere ähnlicher Art sollen hierführo in öffentlichen Verhandlungen nicht mehr geduldet, sondern alle gleichnamigen Personen durch fortlaufende Zahlen bezeichnet werden.
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| Art. 2 || Die Zahl, welche eine gleichnamige Person einmal hat, kann, so lange sie lebt und in der nämlichen Gemeinde bleibt, nicht mehr verändert werden, wenn gleich Personen, welche frühere Nummern hatten, mit Tode abgegangen oder aus der Gemeinde weggezogen sind.
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| Art. 3 || Die Bezeichnung einer gleichnamigen Person durch eine Nummer nimmt in dem Zeitpunkte ihren Anfang, wo sie in die Steuerregister des Orts eingetragen wird. Sie geschieht durch den Steuerkommissär, im Einverständnis mit dem Bürgermeister.
|- valign="top"
| Art. 4 || Eine durch den Tod einer gleichnamigen Person eröffnete Nummer darf erst nach Verlauf von zehn Jahren in derselben Gemeinde bei demselben Namen wieder gebraucht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird stets zur jüngsten vacanten Nummer zurückgegriffen.
|- valign="top"
| Art. 5 || Wenn jemand in eine andere Gemeinde überzieht, worin sich bereits eine mit ihm gleichnamige Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine Namensnummer, womit er in die Steuerbücher und Ortsbürgerregister eingetragen wird.
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| Art. 6 || Die Nummern gleichnamiger Personen müssen in öffentlichen Urkunden mit Buchstaben geschrieben werden.
|}
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 27. November 1832
<center>
''''' Großherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 34, Darmstadt am 15. Juli 1850, Seite 282 '''''
'''Instruktion''', die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namensveränderungen betreffend.
</center>
Zur Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1832, die Verzeichnung gleichnamiger Ortseinwohner betreffend, -- insbesondere um die Identität der in die Grundbücher und in die Steuerliste einzutragenden Personen zu sichern, wird folgendes bestimmt:
{|
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| width="5%" | § 1. || Hat ein neuzugehender Ortsbürger den nämlichen Vor- und Zunamen, wie andere im Ortsbürgerregister oder in der Steuerliste (Communal-Steuerliste) bereits enthaltene Ortsbürger, beziehungsweise Ortseinwohner, so wird dem Namen jenes Ortsbürgers diejenige Zahl beigesetzt, welche auf die im Ortsbürgerregister oder bei dem fraglichen Vor- und Zunamen vorkommende höchste Zahl zunächst folgt. Hat eine solche Person mehrere Vornamen, so sind diese sämmtlich anzuführen.
Das Wort „ledig“ darf niemals dem Namen beigefügt werden.
|- valign="top"
| § 2. || Wenn ein Ortsbürger bisher der einzige seines Namens war, jetzt aber ein zweiter mit gleichem Vor- und Zunamen in das Ortsbürgerregister eingetragen wird, so ist nunmehr Ersterer mit Nr. 1., Letzterer mit Nr. 2. zu bezeichnen.
|- valign="top"
| § 3. || Geht in der Steuerliste ein steuerpflichtiger Einwohner der Gemeinde neu zu, welcher nicht Ortsbürger ist, so muß auch diesem, wenn der nämliche Vor- und Zuname in der Gemeinde (im Ortsbürger-Register oder in der Steuerliste) vorkommt, nach den in § 1 und 2 angegebenen Grundsätzen eine Nummer beigefügt und das Nöthige in der Steuerliste bemerkt werden.
|- valign="top"
| § 4. || Die Zahl, welche eine gleichnamige Person einmal hat, kann, so lange sie lebt und in der nämlichen Gemeinde bleibt, nicht mehr geändert werden, wenngleich Personen, welche niedrigere Nummern hatten, mit Tode abgegangen oder aus der Gemeinde weggezogen sind.
|- valign="top"
| § 5. || Eine durch den Tod oder durch das Wegziehen einer gleichnamigen Person eröffnete Nummer darf erst nach Verlauf von zehn Jahren in derselben Gemeinde mit demselben Vor- und Zunamen wieder gebraucht werden. Dieses darf erst nach Ablauf von dreißig Jahren geschehen, wenn der bisherige Inhaber der jetzt erledigten Nummer im Grundbuche als Eigentümer oder Besitzer einer Immobile vorkommt.
Nach Ablauf dieser dreißig, oder beziehungsweise jener zehn Jahre wird bei gleichzeitig erledigten Nummern stets zur niedrigsten vakanten Nummer zurückgegriffen.
|- valign="top"
| § 6. || Zieht jemand in eine andere Gemeinde über, in welcher sich bereits eine mit ihm gleichnamige Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine neue Namens-Nummer, womit er in das Ortsbürgerregister, die Steuerliste, und in das Steuerkataster eingetragen wird.
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| § 7. || Die vorgeschriebene Bezeichnung gleichnamiger Personen durch Nummern geschieht durch den Steuer-Commissär, im Einverständnis mit dem Bürgermeister.
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| § 8. || Die den gleichnamigen Personen belegten Nummern müssen in öffentlichen Urkunden namentlich in den Grundbüchern mit Buchstaben geschrieben werden. Die Vornamen dürfen nicht ausgelassen werden.
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| § 9. || Die Beamten und Hülfsbeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden sich bei Aufnahme von Eigenthums- und Hypothektiteln die Steuerzettel des Veräußerers und des Bewerbers, beziehungsweise des Hypothekbestellers vorlegen lassen, damit in jenen Urkunden die Namen der betreffenden Personen, übereinstimmend mit den Steuerzetteln, angegeben werden.
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| § 10. || Wenn in einer Gemeinde so viele Personen denselben Vor- und Zunamen haben, daß bei bloßer Unterscheidung derselben nach Nummern ein Irrthum leicht vorkommen könnte, so werden die Beamten und Hülfsbeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei Uebertragung von Grundeigenthum, einer solchen Person zur besseren Unterscheidung neben der Nummer noch eine weitere Bezeichnung geben, welche von dem Stande oder Gewerbe, von dem Namen der Eltern oder von ähnlichen Umständen herzunehmen ist.
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| § 11. || Namensveränderungen, mögen sie die gesetzliche Folge gewisser Rechtsverhältnisse seyn, oder auf besonderer landesherrlicher Bewilligung beruhen, sind in dem Ortsbürger-Register, in der Steuerliste und dem Steuerkataster zu wahren.
|}
Vorstehende Instruktion wird hiermit für Alle, welche sie angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht.
Darmstadt, den 02. Juli 1850
Aus allerhöchstem Auftrage: Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof
'''''Verordnung Nr. 38, Seite 673 Bekanntmachung, die nähere Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffend.'''''
Bei Anwendung der Allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1932, sowie der Instruction vom 2. Juli 1950 sind Zweifel darüber entstanden:
welche Nummer demjenigen von mehreren gleichnamigen Ortseinwohnern, welcher seinen seitherigen Wohnort mit einem anderen vertauscht oder an einem anderen Ort Immobilien erwirbt, an diesem letzteren Orte gebühre, wenn er sein Heimatrecht an seinem seitherigen Wohnorte beibehält.
Zur Beseitigung dieser zweifel wird hierdurch bestimmt: daß in allen derartigen Fällen die betreffende Person ihre seitherige Nummer zwar unverändert beibehält, daß aber, wenn es sich nur um einen Act in derselben Gemeinde handelt, wo er wohnt (namentlich in gerichtlichen Urkunden, bei Einträgen in die Grundbücher und Steuerregister, in die Kirchenbücher oder Civilstandsregister), dem Namen jener Person, neben ihrer seitherigen Nummer stets den Namen des Ortes beigefügt werden soll, wo ihr das Heimatrecht zusteht.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben die betreffenden behörden sich hiernach zu achten.
Darmstadt, den 18. October 1862, Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof
Text übertragen von Heinz Büttel, Februar 2011
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Version vom 4. August 2011, 10:13 Uhr

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Beizeichen bei Personen mit gleichen Vor- und Zunamen

Großherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 100, Darmstadt am 19. December 1832

Verordnung,
die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betr.

LUDWIG II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ec. ec.

      In vielen Gemeinden des Landes hat bisher der Gebrauch bestanden, daß gleichnamige Personen, nämlich solche, welche die nämlichen Vor- und Zunamen führten, mit Zahlen I., II., III., u. s. w. oder auch mit alt oder jung bezeichnet zu werden pflegten, und diese Bezeichnung wechselten, so oft durch einen Todesfall eine Veränderung in der Zahl oder sonst sich ergab.

      Hierdurch sind häufig in den Hypothekenbüchern, Contraetenprotocollen, Steuercontrolen ec. Irrthümer und Mißverständnisse, und, als deren Folge, processualische Weitläufigkeiten entstanden, zu deren Hebung für die Zukunft Wir Folgendes, in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassung, landesherrlich verordnen:

Art. 1 Die Bezeichnung von gleichnamigen Personen in der nämlichen Gemeinde durch alt u. jung und alle andere ähnlicher Art sollen hierführo in öffentlichen Verhandlungen nicht mehr geduldet, sondern alle gleichnamigen Personen durch fortlaufende Zahlen bezeichnet werden.
Art. 2 Die Zahl, welche eine gleichnamige Person einmal hat, kann, so lange sie lebt und in der nämlichen Gemeinde bleibt, nicht mehr verändert werden, wenn gleich Personen, welche frühere Nummern hatten, mit Tode abgegangen oder aus der Gemeinde weggezogen sind.
Art. 3 Die Bezeichnung einer gleichnamigen Person durch eine Nummer nimmt in dem Zeitpunkte ihren Anfang, wo sie in die Steuerregister des Orts eingetragen wird. Sie geschieht durch den Steuerkommissär, im Einverständnis mit dem Bürgermeister.
Art. 4 Eine durch den Tod einer gleichnamigen Person eröffnete Nummer darf erst nach Verlauf von zehn Jahren in derselben Gemeinde bei demselben Namen wieder gebraucht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird stets zur jüngsten vacanten Nummer zurückgegriffen.
Art. 5 Wenn jemand in eine andere Gemeinde überzieht, worin sich bereits eine mit ihm gleichnamige Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine Namensnummer, womit er in die Steuerbücher und Ortsbürgerregister eingetragen wird.
Art. 6 Die Nummern gleichnamiger Personen müssen in öffentlichen Urkunden mit Buchstaben geschrieben werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 27. November 1832


Großherzogliches Hessisches Regierungsblatt Nr. 34, Darmstadt am 15. Juli 1850, Seite 282

Instruktion, die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namensveränderungen betreffend.

Zur Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1832, die Verzeichnung gleichnamiger Ortseinwohner betreffend, -- insbesondere um die Identität der in die Grundbücher und in die Steuerliste einzutragenden Personen zu sichern, wird folgendes bestimmt:

§ 1. Hat ein neuzugehender Ortsbürger den nämlichen Vor- und Zunamen, wie andere im Ortsbürgerregister oder in der Steuerliste (Communal-Steuerliste) bereits enthaltene Ortsbürger, beziehungsweise Ortseinwohner, so wird dem Namen jenes Ortsbürgers diejenige Zahl beigesetzt, welche auf die im Ortsbürgerregister oder bei dem fraglichen Vor- und Zunamen vorkommende höchste Zahl zunächst folgt. Hat eine solche Person mehrere Vornamen, so sind diese sämmtlich anzuführen.

Das Wort „ledig“ darf niemals dem Namen beigefügt werden.

§ 2. Wenn ein Ortsbürger bisher der einzige seines Namens war, jetzt aber ein zweiter mit gleichem Vor- und Zunamen in das Ortsbürgerregister eingetragen wird, so ist nunmehr Ersterer mit Nr. 1., Letzterer mit Nr. 2. zu bezeichnen.
§ 3. Geht in der Steuerliste ein steuerpflichtiger Einwohner der Gemeinde neu zu, welcher nicht Ortsbürger ist, so muß auch diesem, wenn der nämliche Vor- und Zuname in der Gemeinde (im Ortsbürger-Register oder in der Steuerliste) vorkommt, nach den in § 1 und 2 angegebenen Grundsätzen eine Nummer beigefügt und das Nöthige in der Steuerliste bemerkt werden.
§ 4. Die Zahl, welche eine gleichnamige Person einmal hat, kann, so lange sie lebt und in der nämlichen Gemeinde bleibt, nicht mehr geändert werden, wenngleich Personen, welche niedrigere Nummern hatten, mit Tode abgegangen oder aus der Gemeinde weggezogen sind.
§ 5. Eine durch den Tod oder durch das Wegziehen einer gleichnamigen Person eröffnete Nummer darf erst nach Verlauf von zehn Jahren in derselben Gemeinde mit demselben Vor- und Zunamen wieder gebraucht werden. Dieses darf erst nach Ablauf von dreißig Jahren geschehen, wenn der bisherige Inhaber der jetzt erledigten Nummer im Grundbuche als Eigentümer oder Besitzer einer Immobile vorkommt.

Nach Ablauf dieser dreißig, oder beziehungsweise jener zehn Jahre wird bei gleichzeitig erledigten Nummern stets zur niedrigsten vakanten Nummer zurückgegriffen.

§ 6. Zieht jemand in eine andere Gemeinde über, in welcher sich bereits eine mit ihm gleichnamige Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine neue Namens-Nummer, womit er in das Ortsbürgerregister, die Steuerliste, und in das Steuerkataster eingetragen wird.
§ 7. Die vorgeschriebene Bezeichnung gleichnamiger Personen durch Nummern geschieht durch den Steuer-Commissär, im Einverständnis mit dem Bürgermeister.
§ 8. Die den gleichnamigen Personen belegten Nummern müssen in öffentlichen Urkunden namentlich in den Grundbüchern mit Buchstaben geschrieben werden. Die Vornamen dürfen nicht ausgelassen werden.
§ 9. Die Beamten und Hülfsbeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden sich bei Aufnahme von Eigenthums- und Hypothektiteln die Steuerzettel des Veräußerers und des Bewerbers, beziehungsweise des Hypothekbestellers vorlegen lassen, damit in jenen Urkunden die Namen der betreffenden Personen, übereinstimmend mit den Steuerzetteln, angegeben werden.
§ 10. Wenn in einer Gemeinde so viele Personen denselben Vor- und Zunamen haben, daß bei bloßer Unterscheidung derselben nach Nummern ein Irrthum leicht vorkommen könnte, so werden die Beamten und Hülfsbeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei Uebertragung von Grundeigenthum, einer solchen Person zur besseren Unterscheidung neben der Nummer noch eine weitere Bezeichnung geben, welche von dem Stande oder Gewerbe, von dem Namen der Eltern oder von ähnlichen Umständen herzunehmen ist.
§ 11. Namensveränderungen, mögen sie die gesetzliche Folge gewisser Rechtsverhältnisse seyn, oder auf besonderer landesherrlicher Bewilligung beruhen, sind in dem Ortsbürger-Register, in der Steuerliste und dem Steuerkataster zu wahren.

Vorstehende Instruktion wird hiermit für Alle, welche sie angeht, zur Nachachtung bekannt gemacht.

Darmstadt, den 02. Juli 1850

Aus allerhöchstem Auftrage: Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof


Verordnung Nr. 38, Seite 673 Bekanntmachung, die nähere Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger betreffend.

Bei Anwendung der Allerhöchsten Verordnung vom 27. November 1932, sowie der Instruction vom 2. Juli 1950 sind Zweifel darüber entstanden:

welche Nummer demjenigen von mehreren gleichnamigen Ortseinwohnern, welcher seinen seitherigen Wohnort mit einem anderen vertauscht oder an einem anderen Ort Immobilien erwirbt, an diesem letzteren Orte gebühre, wenn er sein Heimatrecht an seinem seitherigen Wohnorte beibehält.

Zur Beseitigung dieser zweifel wird hierdurch bestimmt: daß in allen derartigen Fällen die betreffende Person ihre seitherige Nummer zwar unverändert beibehält, daß aber, wenn es sich nur um einen Act in derselben Gemeinde handelt, wo er wohnt (namentlich in gerichtlichen Urkunden, bei Einträgen in die Grundbücher und Steuerregister, in die Kirchenbücher oder Civilstandsregister), dem Namen jener Person, neben ihrer seitherigen Nummer stets den Namen des Ortes beigefügt werden soll, wo ihr das Heimatrecht zusteht.

Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben die betreffenden behörden sich hiernach zu achten.

Darmstadt, den 18. October 1862, Großherzogliches Ministerium der Justiz, v. Lindelof

Text übertragen von Heinz Büttel, Februar 2011