Adlig Schmelz: Unterschied zwischen den Versionen

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D. Die '''Gemeinde Schmelz''' vertreten durch den Gemeindevorsteher, wegen Anerkennung, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist<br>
D. Die '''Gemeinde Schmelz''' vertreten durch den Gemeindevorsteher, wegen Anerkennung, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist<br>
hat der Kreisausschuss des Kreises Memel in der Sitzung vom 10. Mai 1902, an welcher als Mitglieder theilgenommen haben:<br>
hat der Kreisausschuss des Kreises Memel in der Sitzung vom 10. Mai 1902, an welcher als Mitglieder theilgenommen haben:<br>
          Regierungs-Assessor Bachmann, als Vorsitzender,<br>
::Regierungs-Assessor '''Bachmann''', als Vorsitzender,<br>
          Rittergutsbesitzer H. Frentzel-Beyme - Corallischken,<br>
::Rittergutsbesitzer H. '''Frentzel-Beyme''' - [[Corallischken]],<br>
          Konsul Gerlach - Memel,<br>
::Konsul '''Gerlach''' - [[Memel]],<br>
          Gutsbesitzer Hauchwitz - Carlsberg,<br>
::Gutsbesitzer '''Hauchwitz''' - [[Carlsberg]],<br>
          Stadtrath Pitcairn - Memel,<br>
::Stadtrath '''Pitcairn''' - [[Memel]],<br>
          Rittergutsbesitzer Scheu -Loebardten,<br>
::Rittergutsbesitzer '''Scheu''' - [[Loebardten]],<br>
          Rittergutsbesitzer Schlick - Adl.Crottingen<br>
::Rittergutsbesitzer '''Schlick''' - [[Adlig Krottingen|Adl.Crottingen]]<br>
                    als Beisitzer<br>
::::als Beisitzer<br>
nach öffentlicher Verhandlung entschieden, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein kommunaler Theil der Landgemeinde Schmelz ist. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des Klägers werden den Beklagten auferlegt.<br>  
nach öffentlicher Verhandlung entschieden, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein kommunaler Theil der Landgemeinde Schmelz ist. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des Klägers werden den Beklagten auferlegt.<br>  
Der Werth des Streitgegenstandes wird auf 300 Mark festgesetzt.<br>
Der Werth des Streitgegenstandes wird auf 300 Mark festgesetzt.<br>

Version vom 14. September 2009, 21:15 Uhr

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Hierarchie

Regional > Litauen > Adlig Schmelz
Regional > Historisches Territorium > Deutschland 1871-1918 > Königreich Preußen > Ostpreußen > Kreis Memel > Adlig Schmelz

Einleitung

Adlig Schmelz, Kreis Memel, Ostpreußen.

Name

Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit

Evangelische Kirchen

Adlig Schmelz gehörte 1912 zum Kirchspiel Memel Land.

Katholische Kirchen

Adlig Schmelz gehörte 1907 zum katholischen Kirchspiel Memel.

Standesamt

Geschichte

Eigentümer

  1. die Erben der verstorbenen Kaufmannsfrau Auguste Holtzmann in Schmelz, und zwar den Ehemann John Holtzmann und Kinder Charles, Max Erich.
  2. Eigenkäthnerfrau Katharina Purwins in Adl. Schmelz,
  3. Kaufmann Ehmer in Memel,
  4. Rittergutsbesitzer James Gubba in Götzhöfen
  5. Besitzer Christoph Gindullis in Schmelz
  6. Wittwe Urte Jaudszims daselbst
  7. Wittwe Urte Döhring daselbst
  8. Zimmermann Heinrich Steinberger daselbst
  9. Besitzer Jacob Bendicks daselbst
  10. Urte Schmidt geborene Labrenz daselbst
  11. Besitzer Willums Wannags daselbst
  12. Friedrich Schwarz daselbst
  13. Lehrer Gottlieb Kayser in Nausseden Kreis Tilsit,
  14. Besitzer Michel Urban in Schmelz,
  15. Arbeiter Johann Schuhmacher daselbst,
  16. Besitzer Christoph Paddags daselbst,
  17. Arbeiterwittwe Marinke Klamp daselbst,
  18. Besitzer Janis Pedderis daselbst,
  19. Eigenthümer August Blode und Ehefrau früher verehelichte Matschkus in Königl. Schmelz,
  20. Arbeiter Friedrich Wilhelm Masuhr und Ehefrau Annicke geborene Raudonus und Arbeiter Johann Heinrich Masuhr und Ehefrau Emma geb. Papendick daselbst.
  21. Losmann Michel Schmidt daselbst (Adl.)
  22. Losmann Georg Lunkeit daselbst,
  23. Kutscher Herrmann Loebel daselbst,
  24. Arbeiter Martin Zekuszies Königl.Schmelz,
  25. Arbeiter Martin Füllhase Adl.Schmelz,
  26. Tischler Daniel Reisgies daselbst,
  27. Maurer Julius Fink daselbst,
  28. Eigenthümer Martin Endries daselbst,junior.
  29. Kaufmannswittwe Marie Samel daselbst,
  30. Fischer Michel Enduleit daselbst,
  31. Besitzer Johann Purwins in Königl.Schmelz (Schönbusch).
  32. Wirth Michel Jurgeit in Adl.Schmelz,
  33. Eigenthümer Michel Kurschus in Schmelz,
  34. Losmann Janis Petereit daselbst,
  35. Arbeiter Martin Esins daselbst,
  36. Arbeiter Georg Schmidt in Adl.Schmelz,

B. Den Gemeindevorstand von Adl.Schmelz,
C. Den Rittergutsbesitzer Gubba in Adl.Götzhöfen als vermeintlichen Gutsherrn von Adl.Schmelz,
D. Die Gemeinde Schmelz vertreten durch den Gemeindevorsteher, wegen Anerkennung, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist
hat der Kreisausschuss des Kreises Memel in der Sitzung vom 10. Mai 1902, an welcher als Mitglieder theilgenommen haben:

Regierungs-Assessor Bachmann, als Vorsitzender,
Rittergutsbesitzer H. Frentzel-Beyme - Corallischken,
Konsul Gerlach - Memel,
Gutsbesitzer Hauchwitz - Carlsberg,
Stadtrath Pitcairn - Memel,
Rittergutsbesitzer Scheu - Loebardten,
Rittergutsbesitzer Schlick - Adl.Crottingen
als Beisitzer

nach öffentlicher Verhandlung entschieden, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde sondern ein kommunaler Theil der Landgemeinde Schmelz ist. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des Klägers werden den Beklagten auferlegt.
Der Werth des Streitgegenstandes wird auf 300 Mark festgesetzt.

                   T h a t b e s t a n d

Die Ortschaft Adl.Schmelz, welche nur 20 ha Fläche umfasst, bildet eine Enklave in der 1000 ha grossen Landgemeinde Schmelz und theilt dieselbe in zwei nicht zusammenhängende Stücke.
Durch die örtliche Lage bedingt war auf allen Gebieten des kommunalen Lebens theils eine Gemeinschaft, grösstentheils aber ein Widerstreit der Interessen zwischen beiden Ortschaften vorhanden, wodurch eine Regelung dieser Verhältnisse dringend nothwendig wurde. Sowohl im Kreisinteresse als infolge wiederholter Aufforderungen des Herrn Regierungs-Präsidenten wurde über eine Zusammenlegung beider Gemeinden verhandelt und die fehlende Zustimmung der Gemeinde Schmelz durch Beschluss des Kreisausschusses vom 23. Juni 1900 auf Grund des § 2 Abs.3 der Landgemeinde-Ordnung ersetzt. Auf Einspruch des Gemeindevorstehers von Schmelz wurde dieser Beschluss unter dem 3. November 1900 durch den Bezirks-Ausschuss aufgehoben, weil die kommunalen Verhältnisse von Adl.Schmelz nicht einwandfrei festständen.In der Begründung des Beschlusses wurde dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu Memel anheim gegeben, durch Bestellung eines Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses im Verwaltungsstreitverfahren die kommunale Eigenschaft der Ortschaft Adl.Schmelz zunächst rechtsgiltig festzustellen.
Es wurden hierauf zunächst sorgfältige Ermittelungen über die Entstehung und bisherigen Rechtsverhältnisse von Adl.Schmelz angestellt und sodann, nachdem in allen Punkten vollständige Klarheit geschaffen war, nach Massgabe des Beschlusses des Bezirksausschusses das Verwaltungsstreitverfahren durch Bestellung eines Kommissars zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses eingeleitet. In der erhobenen Klage hat dieser den Antrag gestellt, die im Rubrum dieses Urtheils genannten Beklagten zu verurtheilen, anzuerkennen, dass die Ortschaft Adl.Schmelz keine selbstständige Gemeinde, sondern ein adlicher Theil der Landgemeinde Schmelz ist.


                        G r ü n d e

Wesentlich massgebend für die getroffene Entscheidung war, die, den Akten beiliegende hiermit in Bezug genommene Auskunft des Landesarchivar Dr. Karge, welcher im Auftrage des Kreisausschusses die Thatsachen, welche die Urkunden des Königlichen Staatsarchivs zu Königsberg über die Entstehung der Ortschaft und ihre Beziehung zu Schmelz und dem Rittergut Götzhöfen enthalten - in einer ausführlichen und erschöpfenden Denkschrift niedergelegt hat. Hiernach ist der bereits im Jahre 1503 verliehene köllm. Krug auf der Schmelze dessen Identität mit der heutigen Ortschaft Adl.Schmelz ausser Frage steht, von jeher ein kommunaler Bestandtheil des Königl. Dorfes Schmelz gewesen. Dieser Krug wurde später von dem Besitzer des Nachbargutes Götzhöfen angekauft und 1657 mit dem Gute Götzhöfen zugleich mit anderen Theilen dieses Besitzes durch Kurfürst Friedrich Wilhelm auf Antrag des Hauptmann von Götzen zu adlichen Rechten erhoben und Genanntem auch die hohe und niedere Gerichtsbarkeit über das Kruggrundstück verliehen.
Eine kommunale Trennung dieses Grundstücks vom Königl. Dorfe Schmelz hat durch den angeführten Akt der Landeshoheit nicht stattgefunden, noch konnte dieselbe nach Lage der Sache in der Absicht des Landesherrn liegen, weil dadurch der geographische Zusammenhang des grössten Dorfes im Kreise aufgehört hätte.
Der Kreisausschuss hat sich danach dem Gutachten des Dr. Karge vollständig angeschlossen, nach welchem Adl.Schmelz bis auf den heutigen Tag als ein kommunaler Bestandtheil der Landgemeinde Schmelz anzusehen ist.

    Dieses bestätigen ferner die auf der Kreiskasse in Memel aufbewahrten Prästationstabellen aus den Jahren 1790, 1805 und 1845, welche übereinstimmend den Adl.köllmischen Krug mit ca 3 Huben Land unter den Grundstücken des Dorfes Schmelz aufführen und in der Aufrechnung der Flächenbestandtheile mitzählen. Der Umstand, dass Adl.Schmelz seit Mitte des vorigen Jahrhunderts thatsächlich ein selbstständiges Gemeinleben führt, kann der Ortschaft kein Recht zur kommunalen Selbstständigkeit geben.

Nach den Grundakten des Königlichen Amtsgerichts in Memel ist das ehemalige Krugland erst in den Jahren 1830 - 40 an Ansiedler gegen Grundzins aufgetheilt und dadurch das seitdem bestehende Gemeindeleben herbeigeführt.
Es konnte deshalb die Vermuthung, dass Adl.Schmelz durch Emanation des Landrechtes Gemeinderecht erhalten hätte, nicht aufrecht erhalten werden.
Ebensowenig konnten irgend welche Unterlagen für die kommunale Zugehörigkeit von AdlSchmelz zum Gutsbezirk Götzhöfen beigebracht noch gefunden werden, vielmehr sprechen die vorstehend aufgeführten Thatsachen, sowie auch die aus dem Gutsarchiv aus Götzhöfen vorgelegten Urkunden dagegen.
Es war deshalb wie geschehen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 103 des Landesverwaltungsgesetzes.

                               I.     V.
Bachmann
Regierungs-Assessor.

I.No.2259.

                                                                    Wenden!


                            K o s t e n r e c h n u n g


a) Pauschalquantum bei dem Streit-Objekt von 300 Mark = 10,00 Mark

b) Porto und sonstige Auslagen.................................35,02 Mark

                                                   Summa      45,02 Mark

wovon Sie 1,18 M. binnen 14 Tagen nach erlangter Rechtskraft an die Kreiskommunalkasse hierselbst zu bezahlen haben.
(wird fortgesetzt)

                                                               K








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