Porenheide (Dülmen-Daldrup): Unterschied zwischen den Versionen
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1688 Die Porenheide ist - zum Teil mit Eichen und Buchenbäumen besetzt, so dem Kloster ([[Kartaus Weddern]]) als Besitzer des Schulte Berenbroks Erbes zugehört. Wann allda Mast ist, hat die Cartaus die Mast zu genießen bis auf Martini episc. des Nachts zu 12 Uhr. Nach dieser Stunde haben die berechtigten Hausleut betreffs der Weide die übrige Mast zu genießen. Sonst hat das Kloster keine Trifft darin, aber das Recht auf der ganzen Heide zu pflanzen sowohl Eichen als Buchen. | 1688 Die Porenheide ist - zum Teil mit Eichen und Buchenbäumen besetzt, so dem Kloster ([[Kartaus Weddern]]) als Besitzer des Schulte Berenbroks Erbes zugehört. Wann allda Mast ist, hat die Cartaus die Mast zu genießen bis auf Martini episc. des Nachts zu 12 Uhr. Nach dieser Stunde haben die berechtigten Hausleut betreffs der Weide die übrige Mast zu genießen. Sonst hat das Kloster keine Trifft darin, aber das Recht auf der ganzen Heide zu pflanzen sowohl Eichen als Buchen. | ||
* Quelle: Lagerbuch des [[Kartaus Weddern]] | * Quelle: Lagerbuch des Klosters [[Kartaus Weddern]] | ||
===Markenteilung/Eigentümer=== | ===Markenteilung/Eigentümer=== |
Version vom 19. März 2008, 20:02 Uhr
Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Regierungsbezirk Münster > Kreis Coesfeld > Dülmen > Porenheide ((Dülmen-Daldrup)
Porenheide
Umfang
Größe bei der Teilung 96 Morgen.
Besatz/Rechte 1688
1688 Die Porenheide ist - zum Teil mit Eichen und Buchenbäumen besetzt, so dem Kloster (Kartaus Weddern) als Besitzer des Schulte Berenbroks Erbes zugehört. Wann allda Mast ist, hat die Cartaus die Mast zu genießen bis auf Martini episc. des Nachts zu 12 Uhr. Nach dieser Stunde haben die berechtigten Hausleut betreffs der Weide die übrige Mast zu genießen. Sonst hat das Kloster keine Trifft darin, aber das Recht auf der ganzen Heide zu pflanzen sowohl Eichen als Buchen.
- Quelle: Lagerbuch des Klosters Kartaus Weddern
Markenteilung/Eigentümer
1826 Die Teilung wurde auf den Antrag des Herzogs v. Croy als Eigentümer des Schulte Berenbroks Hofes von der Generalkommission in Münster eingeleitet. Die Mark war ringsum von Privatgrundstücken und Wallhecken in unzweifelhaften Grenzen umgeben. Sie wurde bisher zur Holznutzung, Weide und zum Plaggenmahd benutzt. Eigentümer waren
- Schulte Berenbrok mit Pflanzungs- und Holzungsrecht in der ganzen Heide, mit Plaggenmahd, dem sog. Sigtfrieden längs den Büschen auf Heidegrund und mit der ausschließlichen Mast von Michaeli bis Martini,
- Schulte Wibberding mit dem Recht auf Hude und Plaggenmahd auf der ganzen Heide und besonderem Plaggenmahd auf dem an der westlichen Seite liegenden Heidchen,
- Hof Düpmann
- Hof Mushövel, sowie
- Hof Strietholt-Rödder
Aufteilung
Größe 96 Morgen, wovon Herzog v. Croy 29 Morgen erhielt. Den Rest mit 67 Morgen, geschätzt zu 510 Tlr., erhielten die übrigen Markgenossen.
Vollzug
Der Vertrag wurde 7. 12. 1826 vollzogen.
Weitere Rechte der Daldruper
In der Dernekämper Mark, Abteilung Bollenfeld, waren 18 Eingesessene der Bauerschaft Daldrup weideberechtigt, meist mit allem Vieh außer Schafen und zur Plaggenmahd ; Tiefrenger war nur zur Plaggenmahd wegen seines Ackers im gemeinen Esch dort berechtigt.
Die Schule in Daldrup erhielt 9 Morgen (2,30 ha) im Thiesbollenfelde ausgewiesen.
In der langen und dünnen Heide im Kspl. Lüdinghausen war Hof Prein berechtigt.
Quellen
- Ludwig Bielefeld: Dülmen und seine Siedelstätten