Feuerschutzwesen in Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen

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===Feuerlöschwesen in westfälischen Kreisen===
===Feuerschutz zur Zeit des Rheinbundes===
In der Zeit des [[Rheinbund|Rheinbundes]] und danach war die Munizipalität die politische Gemeinde nach der [[Munizipalverfassung]], und die sie vertrende und ihre Angelegenheit verwaltende engere Körperschaft war der [[Munizipalrat]] unter Vorsitz des [[Maire]].
 
Dem [[Maire]] dirkt unterstellt war die Munizipalpolizei.  Diese hatte für den Brandschutz eine besondere Verantwortung. Zwar konnten Baukonzessionen ausschließlich allein vom [[Maire]] erteilt werden, die Polizri hatten aber darauf zu achten:
* dass nach dem Bauplan eine gehöriger Abstand von Nebengebäuden eingehalten wurde
* dass überhaupt nicht feuergefährlich gebaut wurde.
 
Der [[Maire]] hatte durch die Munizipalpolizei die festgelegten Feuerlöschgerätschaften regelmäßig und oft überprüfen zu lassen, die fehlenden zu ergänzen und auf ihre ordentliche Funktion zu prüfen.
 
Im Frühling und Herbst war regelmäßig eine Feuerschau an allen Gebäuden durchzuführen, insbesondere bei den Gewerben, welche leicht feuerfangende Materialien bevorrateten, beispielsweise Schießpulver, Heu, Stroh, Brennholz etc. Auch die Brandgewässer und Brunnen mußten überprüft werden. Die entdeckten Mängel wurden protokolliert und dieserhalb eine Nachschau zu erfolgen.
 
Die Munizipalpolizei hatte darauf zu achten, dass die Schornsteine regelmäßig und ausnahmslos gefegt wurden.
 
In den Kommunen waren für den Feuerschutz Gruppierungen mit unterschiedlichen Aufghaben zu bilden, sop zur:
* a) Löschung des Feuers
* b) Rettung der Menschen, Tiere und des beweglichen  Besitzes
* c) Sicherung der Ma0nahmen und des geretteten Besitzes
 
In der Regel ist ist die Präsenz des [[Maire]], des Beigeordneten oder Polizeikommissars erforderlich, bei Abwesenheit sind sie bis zu ihrter Anwesenheit durch den nächst wohnenden Munizipalrat zu vertreten.
 
Nach dem Brand haben die Verwaltungsbeamten den durch Feuersbrunst entstandenen Schaden festzusetzen und die Ursache des Feuers zu erforschen.
 
Für jede Gemeinde sind zwei angesehene Bürger auszuwählen welche die Verwaltungsbaamten im Brandfall schnellstens zu informieren haben.
 
Die  [[Maire|Maires]]  sind auch mit der Führung der  [[Btandkataster]] beauftragt, in welche sie alle Veränderungen einzutragen haben. Diese müssen zu Anfang jeden Jahtes der [[Präkektur]] des  [[Departement|Departements]] angezeigt werden und sind erst dann, mit Hinblick auf Schadloshaltung der Geschädigten, gültig.
 
===Preußen: Feuerlöschwesen in westfälischen Kreisen===
* [[Feuerlöschwesen Kreis Borken]]
* [[Feuerlöschwesen Kreis Borken]]
* [[Feuerlöschwesen Kreis Coesfeld]]
* [[Feuerlöschwesen Kreis Coesfeld]]

Version vom 18. Januar 2018, 19:27 Uhr

Hierarchie: Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Wappen - Portal:Westfalen-Lippe > Wohlfahrtspflege > Feuerschutzwesen in Westfalen

Feuerspritze Zeichnung vor 1762 (Diderot)

Zeitschiene vor 1803

Brände und Umlagen im Fürstbistum Münster

Die Brandschäden und das Umlagesystem in den Ämtern des Fürstbistums Münster stellte sich beispielhaft im Geschäftsjahr 1774/75 wie folgt dar:

Zeitschiene nach 1802

Feuerschutz zur Zeit des Rheinbundes

In der Zeit des Rheinbundes und danach war die Munizipalität die politische Gemeinde nach der Munizipalverfassung, und die sie vertrende und ihre Angelegenheit verwaltende engere Körperschaft war der Munizipalrat unter Vorsitz des Maire.

Dem Maire dirkt unterstellt war die Munizipalpolizei. Diese hatte für den Brandschutz eine besondere Verantwortung. Zwar konnten Baukonzessionen ausschließlich allein vom Maire erteilt werden, die Polizri hatten aber darauf zu achten:

  • dass nach dem Bauplan eine gehöriger Abstand von Nebengebäuden eingehalten wurde
  • dass überhaupt nicht feuergefährlich gebaut wurde.

Der Maire hatte durch die Munizipalpolizei die festgelegten Feuerlöschgerätschaften regelmäßig und oft überprüfen zu lassen, die fehlenden zu ergänzen und auf ihre ordentliche Funktion zu prüfen.

Im Frühling und Herbst war regelmäßig eine Feuerschau an allen Gebäuden durchzuführen, insbesondere bei den Gewerben, welche leicht feuerfangende Materialien bevorrateten, beispielsweise Schießpulver, Heu, Stroh, Brennholz etc. Auch die Brandgewässer und Brunnen mußten überprüft werden. Die entdeckten Mängel wurden protokolliert und dieserhalb eine Nachschau zu erfolgen.

Die Munizipalpolizei hatte darauf zu achten, dass die Schornsteine regelmäßig und ausnahmslos gefegt wurden.

In den Kommunen waren für den Feuerschutz Gruppierungen mit unterschiedlichen Aufghaben zu bilden, sop zur:

  • a) Löschung des Feuers
  • b) Rettung der Menschen, Tiere und des beweglichen Besitzes
  • c) Sicherung der Ma0nahmen und des geretteten Besitzes

In der Regel ist ist die Präsenz des Maire, des Beigeordneten oder Polizeikommissars erforderlich, bei Abwesenheit sind sie bis zu ihrter Anwesenheit durch den nächst wohnenden Munizipalrat zu vertreten.

Nach dem Brand haben die Verwaltungsbeamten den durch Feuersbrunst entstandenen Schaden festzusetzen und die Ursache des Feuers zu erforschen.

Für jede Gemeinde sind zwei angesehene Bürger auszuwählen welche die Verwaltungsbaamten im Brandfall schnellstens zu informieren haben.

Die Maires sind auch mit der Führung der Btandkataster beauftragt, in welche sie alle Veränderungen einzutragen haben. Diese müssen zu Anfang jeden Jahtes der Präkektur des Departements angezeigt werden und sind erst dann, mit Hinblick auf Schadloshaltung der Geschädigten, gültig.

Preußen: Feuerlöschwesen in westfälischen Kreisen

Feuerschutzwesen im angrenzenden Rheinland

Literatur

  • Königlich Preußische Feuer-Ordnung, (...) nebst Anhang (...) nebst einen vollständigen Register (31.03.1727) (Reprint) ISBN 3-329-00278-6
  • Leonhardi, Hrsg. F.G.: Erdbeschreibung der preußischen Monarchie, (Halle 1797)
  • Steinbeck,Chr. G.: Feuerkatechismus. Für die liebe Jugend unfers teutschen Vaterlandes (Jena, 1802)
  • Steinbeck,Chr. G.: Handbuch der Feuerpolizei für Marktflecken und Dorfschaften. (Jena, 1805)
  • Lilienstein, Maire Rühle von: Feuerlöschordnung für die Munizipalität Dillenburg (Herborn, 1810)
  • Jung: Für Feuerwehren (München 1870/1901)
  • Jung: Übungsbuch für Landfeuerwehren (16. Aufl., München 1903)
  • Hönig, Löschen und Retten (Köln 1894)
  • Magirus, Das Feuerlöschwesen in allen seinen Teilen (Ulm 1877)
  • Döhring, Handbuch des Feuerlösch- und Rettungswesens (Berlin 1881, 2 Bde. und Atlas)
  • Krameyer, Die Bekämpfung der Schadenfeuer (Berlin 1891)
  • Gautsch, Das chemische Feuerlöschwesen (Münch. 1891)
  • Fried, Katechismus des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens (Leipzig 1899)
  • Feuer-Schutz und -Trutz. Wesen und Wirken unserer Feuerwehren. Ein Handbuch für Berufs- und freiwillige Feuerwehren, von Molitor« (2. Aufl., Stuttg. 1902)
  • Feuer und Feuerrettungswesen beim Beginn des 20. Jahrhunderts«, herausgegeben im Auftrag des preußischen Ministeriums des Innern (Berlin 1902)
  • Fiedler, Geschichte der deutschen Feuerlösch- und Rettungsanstalten (das. 1873)

Zeitschriften

  • »Archiv für Feuer-, Rettungs- und Feuerlöschwesen« (Leipzig)
  • »Zeitung für Feuerlöschwesen« (München)
  • »Feuer und Wasser«, Organ der Berufsfeuerwehren (Frankfurt a. M.)
  • »Die Feuerspritze«, Organ des Landesverbandes sächsischer Feuerwehren (Leipzig).

Museum