Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/042: Unterschied zwischen den Versionen

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erfolgte Todes-Bekanntmachung in der Rechnung den Rechnungs-Revisions-Stellen, ohne deßfallsige Belege, genügen solle.<br />
erfolgte Todes-Bekanntmachung in der Rechnung den Rechnungs-Revisions-Stellen, ohne deßfallsige Belege, genügen solle.<br />

Aktuelle Version vom 14. Juni 2016, 05:21 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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erfolgte Todes-Bekanntmachung in der Rechnung den Rechnungs-Revisions-Stellen, ohne deßfallsige Belege, genügen solle.
      Die dem verstorbenen Großherzoglichen Staatsdiener oder Pensionär zunächst vorgesetzt gewesene Administrativ-Behörde hat demnach die Todesanzeige, mit einer glaubhaften Unterschrift versehen, an die Redaction des Regierungsblatts zur Bekanntmachung in demselben zu übersenden, und sich, so wie sämmtliche Rechnungs- und Rechnungs-Revisions-Stellen hiernach künftighin zu achten.
      Darmstadt den 28ten Februar 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden. Freiherr von Gruben.
Hoppé.


Die Beförderung der gerichtlichen Insinuationen von Staat zu Staat betreffend.

      Unter Beziehung auf die früheren, wegen dieses Gegenstandes erlassenen Bekanntmachungen, setzt man die Großherzoglichen betreffenden Behörden zur Nachachtung in den vorkommenden Fällen in Kenntniß, daß auch mit dem Herzogthum Sachsen-Hildburghausen deshalb eine Uebereinkunft getroffen worden ist.
      In Folge derselben wurde für das genannte Herzogthum die Justiz-Abtheilung der Landes-Regierung zu Hildburghausen, als diejenige Gerichtsstelle bezeichnet, an welche sich die diesseitigen Justiz-Behörden zu wenden haben.
      Darmstadt den 29ten Februar 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen.



Steuerausschlag zur Besoldung der Revierförster in dem Forste Breuberg betreffend.

      Da die Besoldungen der Revierförster in dem Forste Breuberg nach dem letzten desfallsigen Steuerausschlag bis Ende May v. J. repartirt worden sind, und die Beiträge der Privat-Waldbesitzer zu diesen Besoldungen nach der in Nro. 6. des Regierungsblattes vom vorigen Jahre erschienenen Verordnung vom 3. August 1819 die Bewirthschaftung der Privatwaldungen betr. vom 1. Sept. desselben Jahres an aufhören, so haben wir unterm heutigen die Erhebung der Beiträge zu den obigen Besoldungen für das Quartal vom 1. Juni bis letzten August 1819 nach dem früher vorgeschriebenen Beitrags-Verhältnisse der nachbenannten Contribuenten