Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/043

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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wie 2 zu 3 und 4 genehmigt, wonach in dem Amte Breuberg und in den Orten Birkert und Mittelkinzig, Amts Habitzheim:

die Pivaten 1 kr. 0,1228 pf.
die Gemeinden 1 " 2,1842 "
die Standesherrschaft 2 " 0,2456 "

dagegen in dem Amte König:

die Privaten 1 kr. 0,95 pf.
die Gemeinden 1 " 3,424 "
die Standesherrschaft 2 " 1,90 "

von Einem Gulden Rauh-Waldsteuer-Capital, einschließlich der Heb- und Peräquatur-Gebühren zu entrichten haben.
      Die Betheiligten werden hierdurch zu ihrer Nachachtung hiervon in Kenntniß gesetzt.
      Darmstadt den 15. Febr. 1820.

Aus Höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessische Regierung der Provinz Starkenburg:
Kekulé. Schleiermacher.
Hohenschild.



Steuer-Ausschlag zu Bestreitung der Bedürfnisse der Landes-Kriegs-Commissariats-Kasse der Provinz Oberhessen für das erste Semester 1820.

      Das Landes-Kriegs-Commissariat der Provinz Oberhessen ist von Großherzoglichem Staats-Ministerium angewiesen worden:
      1.) Zu der am 30. Juni l. J. fälligen 5ten Rate an der Schuld von 240,000 fl.
(siehe die Großherzogl. Zeit. Nro. 60. vom 20ten May 1815.) bestehend in 24,225 fl.
      2.) Zu der am 30. Juni l. J. fälligen 5ten Rate an der Schuld von 260,000 fl. bestehend in 47,640 fl.
      Sodann 3.) zu den laufenden Ausgaben des Landes-Kriegs-Commissariats einen Ausschlag von 11/2 Kreuzer auf jeden Gulden Provinzial-Steuerkapital zu verfügen, wovon 3/4 Kreuzer gegen Ende März und 3/4 Kreuzer in der Hälfte Junius zu erheben sind.
      Es sind von dem Landes-Kriegs-Commissariate zwar auch am Ende dieses Jahres noch Capital- und Zinsenzahlungen für die 5te Rate des Anlehens von 570,000 fl. (siehe Großherzogliche Zeitung Nro. 86. vom 18. July 1816.) zu leisten, sodann liegen der Landes-Kriegs-Commissariats-Casse noch große Summen an Rückvergütungen in Gefolge der Retaxationen der Gemarkungen, sodann an Zusatz zu den preußischen Verpflegungs- und Vorspann-Geldern zu Last, allein die höchste Staatsbehörde hat den Ausschlag dieser Gelder dem nächsten Semester vorzubehalten befohlen, dagegen zur Erleichterung derjenigen