Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/157: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Nachdem sich durch Einführung des Gesetzes, das Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893, die Nothwendigkeit einer Ergänzung des der Verordnung, die Gerichtskosten und Gebühren betreffend, vom {{Bruch |18. Januar 1882|23. Juli 1890}} beigefügten Gebühren-Tarifs für die Gerichtsschreiber ergeben hat, so haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:<br />
::Die zweite Abtheilung des Gebühren-Tarifs, Unterabtheilung I. "Gebühren der Gerichtsschreiber", erhält zu Ziffer 2 a. folgenden Zusatz:<br /><br />
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Aktuelle Version vom 21. Februar 2016, 14:27 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.


Darmstadt, den 31. August 1895.



Inhalt: 1) Verordnung, die Gerichtskosten und Gebühren betreffend. - 2) Verordnung, die Fortführung der Grundbücher, insbesondere die dafür zu vergütenden Gebühren betreffend.



Verordnung,
die Gerichtskosten und Gebühren betreffend.

Vom 28. August 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Nachdem sich durch Einführung des Gesetzes, das Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893, die Nothwendigkeit einer Ergänzung des der Verordnung, die Gerichtskosten und Gebühren betreffend, vom 18. Januar 1882/23. Juli 1890 beigefügten Gebühren-Tarifs für die Gerichtsschreiber ergeben hat, so haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

Die zweite Abtheilung des Gebühren-Tarifs, Unterabtheilung I. "Gebühren der Gerichtsschreiber", erhält zu Ziffer 2 a. folgenden Zusatz:

      Für Eintragung von Dienstbarkeitsbestellungen und Vormerkungen nach Maßgabe des Gesetzes, das Grundeigenthum und’ Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893, und der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen, sofern es sich hierbei um gesonderte Einträge und nicht nur um solche handelt, welche gleichzeitig mit dem Eigenthums- und Besitzwechsel zu vollziehen sind, die gleiche Gebühr.