Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/157
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt, den 31. August 1895.
Verordnung,
die Gerichtskosten und Gebühren betreffend.
Vom 28. August 1895.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [156] |
Nächste Seite>>> [158] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Inhalt: | 1) Verordnung, die Gerichtskosten und Gebühren betreffend. - 2) Verordnung, die Fortführung der Grundbücher, insbesondere die dafür zu vergütenden Gebühren betreffend. |
die Gerichtskosten und Gebühren betreffend.
Vom 28. August 1895.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem sich durch Einführung des Gesetzes, das Grundeigenthum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893, die Nothwendigkeit einer Ergänzung des der Verordnung, die Gerichtskosten und Gebühren betreffend, vom 18. Januar 1882/23. Juli 1890 beigefügten Gebühren-Tarifs für die Gerichtsschreiber ergeben hat, so haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
- Die zweite Abtheilung des Gebühren-Tarifs, Unterabtheilung I. "Gebühren der Gerichtsschreiber", erhält zu Ziffer 2 a. folgenden Zusatz:
- Für Eintragung von Dienstbarkeitsbestellungen und Vormerkungen nach Maßgabe des Gesetzes, das Grundeigenthum und’ Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 10. Mai 1893, und der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen, sofern es sich hierbei um gesonderte Einträge und nicht nur um solche handelt, welche gleichzeitig mit dem Eigenthums- und Besitzwechsel zu vollziehen sind, die gleiche Gebühr.
- Die zweite Abtheilung des Gebühren-Tarifs, Unterabtheilung I. "Gebühren der Gerichtsschreiber", erhält zu Ziffer 2 a. folgenden Zusatz: