Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/469: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Diese wohlthätige Armenstiftung ist landesherrlich gnädigst bestätiget und die Behörde ermächtigt worden, die Stiftungssumme anzunehmen.<br />
{{NE}}Darmstadt, den 4-September 1820.
<center>{{Sperrschrift |Aus besonderm allerhöchsten Auftrag. }}<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman. von Wreden.}}</center>
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{{NE}}Der zu Mainz verstorbene Königlich Baierische Geheime Rath, Freiherr von Dienheim, hat den dasigen Stadtarmen 200 fl. durch Testament hinterlassen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dieses Vermächtniß landesherrlich gnädigst bestätigt, und die Armen-Commission zu Mainz zu dessen Annahme und stiftungsmäßiger Verwendung ermächtigt.<br />
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{{NE}}Die im März v. J. zu Mainz verstorbene Majorin Margarethe von Berninger hat in ihrem Testament vom 4. Febr. 1817 den beiden Kirchen von St. Quintin und St. Christoph zu Mainz zwei Häuser unter der Bedingung, die davon fallenden Zinsen an die Mainzer Stadtarmen zu vertheilen, und wenn ihr vor 10 Jahren zur See gegangener Sohn zurückkehren sollte , diese Häuser an ihn zurückzugeben, vermacht.<br />
{{NE}}Die Behörde ist zur Annahme dieses wohlthätigen Vermächtnisses ermächtigt, und die Stiftung landesherrlich gnädigst bestätiget worden.<br />
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<center>{{Sperrschrift |Aus besonderem allerhöchsten Auftrag}}<br />'''Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'''<br />{{Sperrschrift |von Grolman.  Wernher.}}</center>
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<br /><br />
<center>{{Sperrschrift |Vorschrift zur Beförderung des Canzlei-Geschäftsgangs.}}</center>
{{NE}}Zur Beförderung und Erleichterung des Canzlei-Geschäfts-Ganges ist durch die am 14. Jenner 1818 erlassene, und am 22. nämlichen Monats No. 10 der Großherzoglichen Zeitung öffentlich bekannt gemachte Verfügung, sämmtlichen Großherzoglichen Behörden aufgegeben worden:<br />
{{NE}}{{NE}}"ihren, an die unterzeichnete oberste Staats-Behörde, auf deren Erfordern zu

Aktuelle Version vom 7. Dezember 2014, 20:14 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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      Diese wohlthätige Armenstiftung ist landesherrlich gnädigst bestätiget und die Behörde ermächtigt worden, die Stiftungssumme anzunehmen.
      Darmstadt, den 4-September 1820.

Aus besonderm allerhöchsten Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden.
Hoppé.



      Der zu Mainz verstorbene Königlich Baierische Geheime Rath, Freiherr von Dienheim, hat den dasigen Stadtarmen 200 fl. durch Testament hinterlassen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dieses Vermächtniß landesherrlich gnädigst bestätigt, und die Armen-Commission zu Mainz zu dessen Annahme und stiftungsmäßiger Verwendung ermächtigt.
      Darmstadt, den 8. September 1820.

Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Wernher.
Stumpff.



      Die im März v. J. zu Mainz verstorbene Majorin Margarethe von Berninger hat in ihrem Testament vom 4. Febr. 1817 den beiden Kirchen von St. Quintin und St. Christoph zu Mainz zwei Häuser unter der Bedingung, die davon fallenden Zinsen an die Mainzer Stadtarmen zu vertheilen, und wenn ihr vor 10 Jahren zur See gegangener Sohn zurückkehren sollte , diese Häuser an ihn zurückzugeben, vermacht.
      Die Behörde ist zur Annahme dieses wohlthätigen Vermächtnisses ermächtigt, und die Stiftung landesherrlich gnädigst bestätiget worden.
      Darmstadt, den 11. September 1820.

Aus besonderem allerhöchsten Auftrag
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Wernher.
Hoppé.



Vorschrift zur Beförderung des Canzlei-Geschäftsgangs.

      Zur Beförderung und Erleichterung des Canzlei-Geschäfts-Ganges ist durch die am 14. Jenner 1818 erlassene, und am 22. nämlichen Monats No. 10 der Großherzoglichen Zeitung öffentlich bekannt gemachte Verfügung, sämmtlichen Großherzoglichen Behörden aufgegeben worden:
            "ihren, an die unterzeichnete oberste Staats-Behörde, auf deren Erfordern zu