Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/044: Unterschied zwischen den Versionen

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Unterthanen, die Rückvergütungen oder Zusatz an preußischen Verpflegungs- und Vorspann-Geldern zu empfangen haben, verfügt, daß den Unterthanen gestattet seyn solle, ihre deßfallsigen Forderungen auf laufende und rückständige Steuern in Aufrechnung zu bringen und daß solche Vorschüsse erst nach einem demnächstigen Ausschlag von der Commissariats-Casse der Staats-Casse vergütet werden sollten.<br />
{{NE}}Indem die Angehörigen der Provinz von dieser höchsten Entschließung in Kenntniß gesetzt werden, gereicht es dem Landes-Kriegs-Commissariate zur besonderen Beruhigung, sie benachrichtigen zu können, daß nur in diesem Jahre ihre Beiträge so bedeutend in Anspruch genommen zu werden brauchen; daß in den Jahren 1821 bis 1824 sein Cassebedürfniß weit geringer sey, und vom Jahre 1825 an nur noch ein kleiner Theil von Schulden zu berichtigen übrig bleibe.<br />
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<center>'''Das Großherzoglich Hessische Landes-Kriegs-Commissariat der Provinz Oberhessen.'''<br />{{Sperrschrift |Freiherr von Münch.}}</center>
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{{NE}}{{NE}}verurtheilt.

Version vom 3. November 2014, 05:11 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Unterthanen, die Rückvergütungen oder Zusatz an preußischen Verpflegungs- und Vorspann-Geldern zu empfangen haben, verfügt, daß den Unterthanen gestattet seyn solle, ihre deßfallsigen Forderungen auf laufende und rückständige Steuern in Aufrechnung zu bringen und daß solche Vorschüsse erst nach einem demnächstigen Ausschlag von der Commissariats-Casse der Staats-Casse vergütet werden sollten.
      Indem die Angehörigen der Provinz von dieser höchsten Entschließung in Kenntniß gesetzt werden, gereicht es dem Landes-Kriegs-Commissariate zur besonderen Beruhigung, sie benachrichtigen zu können, daß nur in diesem Jahre ihre Beiträge so bedeutend in Anspruch genommen zu werden brauchen; daß in den Jahren 1821 bis 1824 sein Cassebedürfniß weit geringer sey, und vom Jahre 1825 an nur noch ein kleiner Theil von Schulden zu berichtigen übrig bleibe.
      Gießen den 28ten Februar 1820.

Das Großherzoglich Hessische Landes-Kriegs-Commissariat der Provinz Oberhessen.
Freiherr von Münch.
vt. G. Muth.


Straf-Erkenntnisse.

      Fortsetzung der Bekanntmachung der vom dahiesigen Hofgericht seit dem 1ten July 1819 ausgesprochenen rechtskräftigen Straferkenntnisse.

Dauer der
Zuchthausstrafe
5) Durch Urtheil vom 21. Juli 1819 - Margaretha Götz von hier wegen ver-
übter Diebstähle auf
1 Jahr 4 Mon.
6) - - - 21. Juli - - Des Adam Götz Ehefrau wegen
Theilnahme und Hehlerey der von
Marg. Götz begangenen Diebstähle
auf
1 Jahr 6 Mon.
7) - - - 24. Sept - - Burger und Seilermeister Philipp
Heim dahier wegen qualificirten Dieb-
stahls auf
1 Jahr 9 Mon.
8) - - - 6. Nov. - - Johann Bernius von Roßdorf we-
gen mehrerer kleinen Diebstähle auf
13 Monat
9) - - - 15. Sept. - - Johannes Bauer Ehefrau von Lam-
pertheim wegen zweier Diebstähle
und Theilnahme an andern auf
11 Monat.

            verurtheilt.