Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/101: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 11. August 2013, 17:50 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 15.



       1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.


Artikel 19.

      Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

Artikel 20.

      Die dem Civildiener-Wittwen-Institut durch die Verordnung vom 25. Juni 1812 überwiesenen Sterbquartale sind demselben auch ferner und zwar mit 25 Procent des pensionsfähigen Jahreseinkommens oder des Jahresbetrags der Pension zu entrichten, und zwar aus derjenigen Kasse, aus welcher der verstorbene Beamte seine Besoldung oder Pension zu beziehen hatte.
      Empfing der Beamte den pensionsfähigen Gehalt oder die Pension aus verschiedenen Kassen, so hat jede derselben den verhältnißmäßigen Beitrag zu entrichten.
      Bei Notaren ist das Sterbquartal aus der Staatskasse zu entrichten, ingleichen bei Beamten, deren pensionsfähiges Einkommen ganz oder theilweise aus Gebühren besteht, falls nicht nach Absatz 2 eine andere Kasse ganz oder theilweise hierzu verpflichtet erscheint.

Artikel 21.

      Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. Oktober 1886 in Kraft.

Artikel 22.

      Auf die Wittwen und Waisen der vor dem 1. Oktober 1886 verstorbenen Staatsbeamten findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
      Jedoch sollen die Wittwen und Waisen solcher Staatsbeamten, welche Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts gewesen und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1886 - sei es im aktiven Dienste, sei es nach Versetzung in den Ruhestand während dieses Zeitraums - gestorben sind, die Bemessung ihres Wittwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes verlangen können, falls sie einen desfallsigen Anspruch vor dem 15. Oktober 1886 bei der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission geltend machen.

Artikel 23.

      Denjenigen aktiven Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1886,