Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/102

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 15.



sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts geworden sind, steht es frei, in dem seitherigen Verhältniß zum Institut zu verbleiben, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge und Eintrittsgelder; sie sind jedoch verpflichtet, diesen ihren Entschluß vor dem 1. Oktober 1886 der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission anzuzeigen, widrigenfalls angenommen wird, daß sie sich den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterwerfen.

Artikel 24.

      Allen denjenigen aktiven Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts geworden sind, und welche von der in Artikel 23 zugestandenen Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben, werden vom 1. Oktober 1886 an die nach Artikel 4 und 5 festgesetzten Wittwen- und Waisengeldbeiträge in Abzug gebracht; spätere Reklamationen dagegen bleiben unberücksichtigt.
      Jedoch sollen die Hinterbliebenen solcher Beamten an Wittwen- und Waisengeld zusammen soviel zu beziehen haben, als das Wittwen- oder Waisengeld betragen haben würde, wenn der Beamte in dem seitherigen Verhältniß zu dem Institut geblieben wäre, sofern gedachte Beamten sich auf Grund einer vor dem 1. Oktober 1886 bei der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission abzugebenden Erklärung verpflichten, die höheren Beiträge, welche sie in dem seitherigen Verhältniß zu dem Civildiener-Wittwen-Institut zu entrichten hatten, insolange weiter zahlen zu wollen, bis sich die Wittwen- und Waisengeldbeiträge nach Artikel 4 und 5 des gegenwärtigen Gesetzes gleich hoch oder höher berechnen.

Artikel 25.

      Diejenigen Staatsbeamten, welche vor dem 1. April 1886 Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts geworden und vor diesem Termin in den Ruhestand versetzt worden- sind, haben in dem seitherigen Verhältniß zum Institut, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge, zu verbleiben.
      Dasselbe gilt von solchen Mitgliedern des Civildiener-Wittwen-Instituts, beziehungsweise deren Hinterbliebenen, welchen vor dem 1. Oktober 1886, obgleich sie aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, das Verbleiben in gedachtem Institut ausnahmsweise, beziehungsweise auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1870, das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, gestattet worden ist.