Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/279: Unterschied zwischen den Versionen
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aus dem vollen Werthe der Substanz erst dann, wenn die Nutznießung beendigt ist, und zwar, wenn{{Druckfehler |wennn}} inzwischen weitere Vererbung der Substanz eingetreten ist, ohne Entrichtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle dergestalt, als ob der in die Nutzung eintretende Erwerber der Substanz diese unbeschränkt von dem ursprünglichen Erblasser unmittelbar erworben hätte. - Der Erwerber der lebenslänglichen oder zeitweisen Nutznießung ist für die ihn selbst treffende Steuer sofort mit dem Zeitpunkte des Erwerbs steuerpflichtig. | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 24.}}</center> | |||
{{NE}}Bei fideicommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nutznießer, der Fideicommissar als Substanzerbe des an letzteren herauszugebenden Vermögens behandelt.<br />{{NE}}Ist jedoch das Fideicommiß auf Dasjenige beschränkt, was bei dem Tode des Fiduziars noch vorhanden sein werde, so hat sowohl der Fiduziar von dem vollen Betrage des Anfalls, als auch der Fideicommissar von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens, jeder der Beiden je nach seinem Verwandtschafts- oder sonstigen Verhältnisse zum unmittelbaren Vorgänger, die Erbschaftssteuer zu entrichten. | |||
<center>{{Sperrschrift | Artikel 25.}}</center> | |||
{{NE}}Haben Ehegatten gemeinschaftlich in Eheverträgen oder in letztwilligen Verfügungen Verwandte des einen oder beider Ehegatten zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, so wird im Zweifel angenommen, daß der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen verwandten oder am nächsten verwandten Ehegatten herrühre, soweit der Nachlaß des letzteren reicht. Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des vorhandenen Vermögens beider Ehegatten anzunehmen. Bleibt nur in Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, welchem Ehegatten sie gehörten, beziehungsweise gehören, so wird angenommen, daß dieselben zur Hälfte zum Nachlasse des verstorbenen, zur anderen Hälfte zum Vermögen des überlebenden Ehegatten gehören.<br />{{NE}}Die Bestimmung im {{Sperrschrift | ersten}} Satze dieses Artikels findet sinnentsprechende Anwendung auf diejenigen gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen, welche von anderen Personen, als Ehegatten, errichtet worden sind. | |||
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<center>{{Sperrschrift | Titel 6. Zahlungspflicht und Sicherung, sowie Fälligkeit der Steuer.<br />Artikel 26.}}</center> | |||
{{NE}}Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls. Sie wird nach dem Antheil jedes einzelnen Erwerbers besonders berechnet. | |||
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aus dem vollen Werthe der Substanz erst dann, wenn die Nutznießung beendigt ist, und zwar, wenn[GWR 1] inzwischen weitere Vererbung der Substanz eingetreten ist, ohne Entrichtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle dergestalt, als ob der in die Nutzung eintretende Erwerber der Substanz diese unbeschränkt von dem ursprünglichen Erblasser unmittelbar erworben hätte. - Der Erwerber der lebenslänglichen oder zeitweisen Nutznießung ist für die ihn selbst treffende Steuer sofort mit dem Zeitpunkte des Erwerbs steuerpflichtig.
Bei fideicommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nutznießer, der Fideicommissar als Substanzerbe des an letzteren herauszugebenden Vermögens behandelt.
Ist jedoch das Fideicommiß auf Dasjenige beschränkt, was bei dem Tode des Fiduziars noch vorhanden sein werde, so hat sowohl der Fiduziar von dem vollen Betrage des Anfalls, als auch der Fideicommissar von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens, jeder der Beiden je nach seinem Verwandtschafts- oder sonstigen Verhältnisse zum unmittelbaren Vorgänger, die Erbschaftssteuer zu entrichten.
Haben Ehegatten gemeinschaftlich in Eheverträgen oder in letztwilligen Verfügungen Verwandte des einen oder beider Ehegatten zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, so wird im Zweifel angenommen, daß der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen verwandten oder am nächsten verwandten Ehegatten herrühre, soweit der Nachlaß des letzteren reicht. Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des vorhandenen Vermögens beider Ehegatten anzunehmen. Bleibt nur in Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, welchem Ehegatten sie gehörten, beziehungsweise gehören, so wird angenommen, daß dieselben zur Hälfte zum Nachlasse des verstorbenen, zur anderen Hälfte zum Vermögen des überlebenden Ehegatten gehören.
Die Bestimmung im ersten Satze dieses Artikels findet sinnentsprechende Anwendung auf diejenigen gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen, welche von anderen Personen, als Ehegatten, errichtet worden sind.
Artikel 26.
Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalls. Sie wird nach dem Antheil jedes einzelnen Erwerbers besonders berechnet.
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