Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/280
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Die Erbschaftssteuer haftet auf der ganzen steuerpflichtigen Masse. Bezüglich der zu dieser gehörigen Liegenschaften steht dem Fiskus ein Hypothektitel zu. Auf Verlangen der Steuerbehörde muß für die Entrichtung der Erbschaftssteuer noch besondere Sicherheit bestellt werden, namentlich für die Versteuerung bedingter oder streitiger Anfälle, sowie wenn die Verpflichtung zur Steuerzahlung erst in einem künftigen Zeitpunkt eintritt und wenn eine Nachberechnung oder Nacherhebung von Steuer möglich werden kann, endlich wenn Zahlziele oder Fristen bewilligt werden.
Erben und Miterben, sowie Erwerber eines Universal-Vermächtnisses oder eines Vermächtnisses unter einem Universal-Titel sind bis zum Betrage des aus der Erbschaft Empfangenen für die von allen den Nachlaß betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer solidarisch verpflichtet.
Gesetzliche Vertreter der Erbinteressenten, Bevollmächtigte derselben, Testamentsvollstrecker, Verlassenschaftscommissäre, Nachlaßverwalter, ferner die Verwalter von Familienstiftungen haften persönlich für die Steuer, wenn sie trotz Kenntniß des Rückstandes derselben vor ihrer Entrichtung oder Sicherstellung die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse, Schenkungen oder Bezüge aus Familienstiftungen ausantworten.
Die Steuerpflicht tritt mit dem Zeitpunkte des Erwerbs ein.
Die Steuer ist zahlungsfällig mit der Eröffnung des Steueransatzes an den Steuerpflichtigen.
Der Steueransatz ist vorläufig vollstreckbar.
Schenkungssteuer.
Artikel 31.
Die Schenkungssteuer ist zu entrichten von Vermögenserwerbungen durch solche Schenkungen unter Lebenden, deren Vollzug nicht bis zum Ableben des Schenkers aufgeschoben ist (Artikel 1 letzter Absatz), und zwar sowohl von Schenkungen an Liegenschaften und denselben gleichgeachteten Rechten, als auch von Schenkungen an beweglichem Vermögen, wenn dieselbe öffentlich - sei es auch nur durch Beglaubigung von Unterschriften - beurkundet werden