Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/093: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 21.'''</center>
<center>§ 14.</center>
{{NE}}Für die Ausarbeitung eines Gutachtens nach Maßgabe des Artikels 467 des in der Provinz Rheinhessen geltenden Civilgesetzbuchs erhält jeder der zugezogenen Rechtsanwälte eine Gebühr von 10 Mark, welche in schwierigeren Fällen bis aus 20 Mark erhöht werden kann.
<center>§ 15.</center>
{{NE}}Für Fertigung eines Gesuchs um Einschreibung in das Hypothekenregister erhält der Rechtsanwalt die in der Verordnung, die Gerichts-Kosten und Gebühren betreffend, vom 18. Januar 1882 den Notaren hierfür bewilligte Gebühr.
<center>§ 16.</center>
{{NE}}Auf die in den §§ 12-15 bezeichneten Angelegenheiten finden im Uebrigen die Bestimmungen der §§ 2-6, 76-83, 84-86 und 87 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.
<center>§ 17.</center>
{{NE}}Für seine außergerichtliche Thätigkeit in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, soweit solche nicht in der Information und dem Geschäftsbetriebe für ein gerichtliches Verfahren in Sachen dieser Art besteht, hat der Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Vergütung wird im Prozeßwege nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer entschieden.<br />
{{NE}}Die Bestimmungen der §§ 2-6, 76-83, 84-86, 93 und 94 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte finden auf die vorerwähnte Thätigkeit des Rechtsanwalts entsprechende Anwendung.
<br /><br />
<center>'''C. Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Angelegenheiten.'''<br />§ 18.</center>
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Aktuelle Version vom 14. November 2012, 11:36 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 21.
§ 14.

      Für die Ausarbeitung eines Gutachtens nach Maßgabe des Artikels 467 des in der Provinz Rheinhessen geltenden Civilgesetzbuchs erhält jeder der zugezogenen Rechtsanwälte eine Gebühr von 10 Mark, welche in schwierigeren Fällen bis aus 20 Mark erhöht werden kann.

§ 15.

      Für Fertigung eines Gesuchs um Einschreibung in das Hypothekenregister erhält der Rechtsanwalt die in der Verordnung, die Gerichts-Kosten und Gebühren betreffend, vom 18. Januar 1882 den Notaren hierfür bewilligte Gebühr.

§ 16.

      Auf die in den §§ 12-15 bezeichneten Angelegenheiten finden im Uebrigen die Bestimmungen der §§ 2-6, 76-83, 84-86 und 87 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.

§ 17.

      Für seine außergerichtliche Thätigkeit in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, soweit solche nicht in der Information und dem Geschäftsbetriebe für ein gerichtliches Verfahren in Sachen dieser Art besteht, hat der Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Vergütung wird im Prozeßwege nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer entschieden.
      Die Bestimmungen der §§ 2-6, 76-83, 84-86, 93 und 94 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte finden auf die vorerwähnte Thätigkeit des Rechtsanwalts entsprechende Anwendung.

C. Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Angelegenheiten.
§ 18.

      In dem Verfahren in streitigen Sachen vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten findet die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte unter folgenden näheren Bestimmungen aus die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte Anwendung:

1) Der Höchstbetrag des einfachen Gebührensatzes des § 9 der Gebührenordnung wird auf 100 Mark 5.svg festgesetzt.
2) Die Beweisgebühr kommt auch dann in Ansatz, wenn ein Beweisaufnahmeverfahren ohne besonderen Beweisbeschluß, sei es im ersten oder in einem folgenden Verhandlungstermine, stattfindet. Dagegen hat der Rechtsanwalt in dem Falle, daß